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-=====Mainz=====+======Mainz======
  
-**Vereinbarung über den Dienst der katholischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugs-, Jugendstraf- und Jugendarrestanstalten des Landes [[rheinland-pfalz|Rheinland Pfalz]] - 1996** aus: KABl Trier 140. Jg. 1996, Nr. 67. +=====Vereinbarung über den Dienst der katholischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugs-, Jugendstraf- und Jugendarrestanstalten des Landes [[rheinland-pfalz|Rheinland Pfalz]] - 1996=====  
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 +aus: KABl Trier 140. Jg. 1996, Nr. 67. 
  
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-**Vereinbarung zwischen dem Lande Hessen und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz vom 26. August 1977 über die katholische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten** veröffentlicht in: AfkKR 146 (1977), 638-641;  KABl Mainz 120 [1978] 15f.+=====Vereinbarung zwischen dem Lande Hessen und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz vom 26. August 1977 über die katholische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten===== 
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 +veröffentlicht in: AfkKR 146 (1977), 638-641;  KABl Mainz 120 [1978] 15f.
  
 siehe: [[limburg|Limburg]] siehe: [[limburg|Limburg]]
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-**Vereinbarung über den Dienst der katholischen Seelsorge in speziellen Hafteinrichtungen des Landes Hessen für den Vollzug von ausländerrechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahmen.**+=====Vereinbarung über den Dienst der katholischen Seelsorge in speziellen Hafteinrichtungen des Landes Hessen für den Vollzug von ausländerrechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahmen.=====
  
 Siehe: [[fulda|Fulda]] Siehe: [[fulda|Fulda]]
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-**Vereinbarung über den Dienst der katholischen Seelsorge in der Gewahrsameinrichtung für Ausreisepflichtige des Landes Rheinland-Pfalz** v. 10. November 2001, online: [[https://kirchenrecht-bistummainz.de/document/9718 +=====Vereinbarung über den Dienst der katholischen Seelsorge in der Gewahrsameinrichtung für Ausreisepflichtige des Landes Rheinland-Pfalz=====  
-]].+ 
 +v. 10. November 2001, online: [[https://kirchenrecht-bistummainz.de/document/9718]].
  
-**Vereinbarung über den Dienst der katholischen Seelsorge in der Gewahrsameinrichtung für Ausreisepflichtige des Landes Rheinland-Pfalz - Zwischen der Erzdiözese Köln und den Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier**, handelnd mit Zustimmung des heiligen Stuhls,+Zwischen der Erzdiözese Köln und den Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier, handelnd mit Zustimmung des heiligen Stuhls,
 – nachfolgend jeweils Kirche genannt – – nachfolgend jeweils Kirche genannt –
 und dem Lande Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister des Innern und für Sport, und dem Lande Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,
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 Mainz, den 22. November 2000 Mainz, den 22. November 2000
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 +
 +----
 +
 +**Vereinbarung über die katholische Seelsorge in der hessischen Vollzugspolizei
 +vom 14. Juni 1984**
 +
 +online: [[https://kirchenrecht-bistummainz.de/document/9687]]
 +
 +
 +
 +Die nachstehende Vereinbarung gebe ich hiermit bekannt.
 +Wiesbaden, 14. Juni 1984
 +
 + 
 +Der Hessische Minister des Innern
 +III B 2 – 47a
 +StAnz. 28/1984 S. 1290
 +
 +
 +Vereinbarung über die katholische Seelsorge in der hessischen Vollzugspolizei vom 14. Juni 1984
 +Zwischen dem Lande Hessen,
 +vertreten
 +durch den Hessischen Ministerpräsidenten,
 +dieser vertreten
 +durch den Hessischen Minister des Innern,
 +und
 +dem Bistum Fulda,
 +dem Bistum Limburg,
 +dem Bistum Mainz,
 +jeweils vertreten durch seinen Generalvikar und handelnd mit Zustimmung des Heiligen Stuhls,
 +wird über die katholische Seelsorge in der Polizei des Landes Hessen folgende Vereinbarung geschlossen:
 +
 +
 +§ 1
 +
 +
 +Das Land Hessen gewährleistet den Bistümern die Ausübung eines besonderen kirchlichen Dienstes an den Polizeivollzugsbeamten nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
 +
 +
 +§ 2
 +
 +
 +Der Dienst der Kirche wendet sich in erster Linie an die Polizeivollzugsbeamten bei der Hessischen Bereitschaftspolizei und der Hessischen Polizeischule, nach Möglichkeit aber auch an die Beamten des polizeilichen Einzeldienstes, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers.
 +
 +
 +§ 3
 +
 +
 +Mit der Wahrnehmung des Dienstes der Kirche in der Polizei werden von der Kirche Pfarrer (Polizeipfarrer) betraut. Aufgaben des Polizeipfarrers können auch auf andere pastorale Mitarbeiter übertragen werden. In Ausübung von kirchlicher Lehre und Seelsorge sind die mit dem Dienst und der Polizei Beauftragten an staatliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterstehen der Dienstaufsicht der Kirche und sind ausschließlich ihr für ihre Amtsführung verantwortlich.
 +
 +
 +§ 4
 +
 +
 +Der Dienst der Kirche umfaßt Gottesdienst und Seelsorge. Dafür gilt im einzelnen folgendes:
 +Das Land Hessen unterstützt weiterhin die Teilnahme an kirchlichen Tagungen. Soweit die Personallage es erlaubt, gewährt es seinen Beamten Dienstbefreiung bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Fortzahlung der Bezüge.
 +Wenn die Kirche gelegentlich besondere Gottesdienste anbietet, wird den Beamten die Teilnahme durch die Dienstbefreiung ermöglicht, wenn dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.
 +Die Bildung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die in der Regel außerhalb der Dienstzeit zusammentreten, wird vom Land unterstützt. Das gleiche gilt für einen Beirat, den der Polizeipfarrer zu seiner Unterstützung beruft.
 +
 +
 +§ 5
 +
 +
 +Dem Polizeipfarrer sind die zur Wahrnehmung seines Amtes erforderlichen Räume und sonstigen sächlichen Mittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
 +
 +
 +§ 6
 +
 +
 +Der in den Fachoberschulen für Polizeivollzugsbeamte und anderen Ausbildungsstätten als ordentliches Lehrfach vorgeschriebene katholische Religionsunterricht wird in der Regel von dem Polizeipfarrer erteilt.
 +
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 +§ 7
 +
 +
 +Zur sachgerechten Wahrnehmung seines Dienstes wird dem Polizeipfarrer Gelegenheit geboten, den Dienst der Polizeibeamten im Einsatz kennenzulernen, soweit dies aus dienstlichen und rechtlichen Gründen zu vertreten ist.
 +
 +
 +§ 8
 +
 +
 +( 1 ) Der Unterricht im Fach Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde wird in der Zuständigkeit und Verantwortung des Landes erteilt. Die Kirche kann dem Land Personen benennen, die geeignet sind, im Fach Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde zu unterrichten. Das Land kann diese Personen mit der Erteilung des Unterrichts betrauen. Der Unterricht ist nach dem jeweils geltenden Lehrplan zu erteilen.
 +
 +
 +( 2 ) Vor Erstellung des Lehrplans und vor Änderungen erhält die Kirche Gelegenheit, sich zum Themenkatalog des Faches Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde zu äußern.
 +
 +
 +§ 9
 +
 +
 +Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
 +
 +
 +§ 10
 +
 +
 +Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
 +Wiesbaden, den 14. Juni 1984
 +
 +
 +Der Generalvikar des Bistums Fulda - 
 +gez. Burschel
 +
 +
 +Der Generalvikar des Bistums Limburg - 
 +gez. Perne
 +
 +
 +Der Generalvikar des Bistums Mainz - gez. Luley
 +
 +
 +Der Hessische Minister der Justiz -
 +Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Hessischen Ministers des Innern beauftragt - 
 +gez. Dr. Herbert Günther
 +
 +
  
  
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