meck.-pomm._konkordat
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====== Mecklenburg-Vorpommern Konkordat ====== | ====== Mecklenburg-Vorpommern Konkordat ====== | ||
+ | **Artikel 8** | ||
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+ | //(1)// In öffentlichen Krankenhäusern, | ||
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+ | //(2)// Der Träger stellt den Raum. Um die seelsorgerliche Betreuung zu ermöglichen, | ||
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+ | //(3)// Die Kirche beruft die Seelsorger. Der Zutritt zu einer Justiz- oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der Landesregierung zur Person des Seelsorgers voraus; die Landesregierung kann ihr Einverständnis aus wichtigem Grund widerrufen. Der Zutritt zu sonstigen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres wird durch Vereinbarung mit dem Land oder dem Träger geregelt. | ||
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meck.-pomm._konkordat.1725344415.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/03 06:20 von bjohan02