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meck.-pomm._konkordat

Mecklenburg-Vorpommern Konkordat

Artikel 8

(1) In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen wird die Kirche seelsorgerlich tätig. Sie ist zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt.

(2) Der Träger stellt den Raum. Um die seelsorgerliche Betreuung zu ermöglichen, teilt er der zuständigen kirchlichen Stelle die Namen der Personen mit, die sich zum katholischen Glauben bekennen, soweit die Mitteilung deren Willen nicht widerspricht.

(3) Die Kirche beruft die Seelsorger. Der Zutritt zu einer Justiz- oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der Landesregierung zur Person des Seelsorgers voraus; die Landesregierung kann ihr Einverständnis aus wichtigem Grund widerrufen. Der Zutritt zu sonstigen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres wird durch Vereinbarung mit dem Land oder dem Träger geregelt.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/heimat-integration/staat-religion/MV_Kathol_Kirche.pdf?__blob=publicationFile&v=1

meck.-pomm._konkordat.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/04 06:24 von bjohan02