niedersachen
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===== Niedersachsen ===== | ===== Niedersachsen ===== | ||
- | **Ordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | ||
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- | **Präambel** | ||
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- | Die Seelsorge an Gefangenen gehört zum unverzichtbaren Auftrag der Kirche (vgl. Mt, 25,36). Sie hat ihre Wurzel in den Gedanken an die Gefangenen in der Heiligen Schrift. Im Zentrum der messianischen Erwartung, wie sie in den Gottesknechtliedern des Propheten Jesaja zum Ausdruck kommt, steht die Befreiung der Gefangenen (vgl. Jes 42,7; 49,9). In seiner Predigt in Nazareth zu Beginn seines Wirkens erklärt Jesus die Verkündigung der Entlassung der Gefangenen zum Inhalt seiner Sendung (vgl. Lk 4,19). Die Erinnerung „Denkt an die Gefangenen, als wäret ihr mitgefangen“ gehört nach dem Hebräerbrief (Heb 13,3) zu den Grundaufgaben der christlichen Gemeinde, die selbst ein Echo bis in das Vierte Hochgebet des Römischen Messbuchs – „den Armen verkündete er die Botschaft vom Heil, den Gefangenen die Freiheit“ – gefunden hat. | ||
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- | **I. Rechtliche Grundlagen** | ||
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- | Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch- land garantiert einerseits Gefangenen das Recht auf freie Religionsausübung (Art. 4 GG) und anderer- seits den Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht zu Gottesdienst und Seelsorge auch in Ge- fängnissen (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 141 WRV). In Niedersachsen wird die Gefängnisseelsorge durch den Art. 28 des Reichskonkordats von 1933 und den Artikel 11 des Niedersachsenkonkordates von 1965 institutionell gewährleistet und rechtlich verankert | ||
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- | **II. Dienstordnung der katholischen Seelsorge** | ||
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- | **§ 1 Grundlagen** | ||
- | - Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | ||
- | - Justizvollzugsseelsorger sind diejenigen, die von dem Ortsordinarius mit der Seelsorge in den Anstalten beauftragt worden sind. Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern, Diakonen, Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten, | ||
- | - Die Seelsorger/ | ||
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- | **§ 2 Pflichten der Justizvollzugsseelsorger/ | ||
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- | - Die Seelsorger/ | ||
- | - Die Seelsorger/ | ||
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- | **§ 3 Aufgaben der Justizvollzugsseelsorger/ | ||
- | - Feiern regelmäßiger Gottesdienste, | ||
- | - Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien, | ||
- | - Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit den Inhaftierten, | ||
- | - Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelge- spräche, wenn dies aus seelsorgerlichen Grün- den geboten ist, | ||
- | - Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, | ||
- | - Krankenseelsorge, | ||
- | - Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen, | ||
- | - Gruppenarbeit, | ||
- | - Durchführung von Ausgängen und Begleitung von Ausführungen von Inhaftierten, | ||
- | - Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Inhaftierten und ihren Pfarrgemeinden, | ||
- | - Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, | ||
- | - Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs, | ||
- | - Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, | ||
- | - Gewinnung, Anleitung und Begleitung von eh- renamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern, | ||
- | - Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft, | ||
- | - Mitwirkung bei Kriseninterventionen. | ||
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- | **§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/ | ||
- | - Justizvollzugsseelsorger/ | ||
- | - Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu wahren und zu gewährleisten. | ||
- | - Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fallen, haben die Seelsorger/ | ||
- | - Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/ | ||
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- | **§ 5 In-Kraft-Treten** | ||
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- | Diese Dienstordnung tritt am 01.11.2012 in Kraft. | ||
**NJVollzG (Niedersachsen) 15.06.2017** | **NJVollzG (Niedersachsen) 15.06.2017** |
niedersachen.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/02 08:10 von pulte