niedersachen
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===== Niedersachsen ===== | ===== Niedersachsen ===== | ||
- | **Ordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | ||
- | [[https:// | + | **NJVollzG (Niedersachsen) 15.06.2017** |
- | **Präambel** | + | **§ 53 Seelsorge** |
- | Die Seelsorge an Gefangenen gehört zum unverzichtbaren Auftrag der Kirche | + | (1) Der oder dem Gefangenen |
- | **I. Rechtliche Grundlagen** | + | (2) Die oder der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihr oder ihm nur bei grobem Missbrauch entzogen werden; auf Verlangen der oder des Gefangenen soll ihre oder seine Seelsorgerin oder ihr oder sein Seelsorger über den Entzug unterrichtet werden. |
- | Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch- land garantiert einerseits Gefangenen das Recht auf freie Religionsausübung | + | (3) Der oder dem Gefangenen sind sonstige Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang |
- | **II. Dienstordnung der katholischen Seelsorge** | + | **§ 54 Religiöse Veranstaltungen** |
- | **§ 1 Grundlagen** | + | (1) Die oder der Gefangene |
- | - Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | + | |
- | - Justizvollzugsseelsorger sind diejenigen, die von dem Ortsordinarius mit der Seelsorge in den Anstalten beauftragt worden sind. Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern, Diakonen, Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten, | + | |
- | - Die Seelsorger/ | + | |
- | **§ 2 Pflichten | + | (2) Die oder der Gefangene wird zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft zugelassen, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt. |
- | - Die Seelsorger/ | + | (3) Die oder der Gefangene kann von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen |
- | - Die Seelsorger/ | + | |
- | **§ 3 Aufgaben der Justizvollzugsseelsorger/ | + | **§ 179 Seelsorge** |
- | - Feiern regelmäßiger Gottesdienste, | + | |
- | - Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien, | + | |
- | - Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit den Inhaftierten, | + | |
- | - Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelge- spräche, wenn dies aus seelsorgerlichen Grün- den geboten ist, | + | |
- | - Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, | + | |
- | - Krankenseelsorge, | + | |
- | - Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen, | + | |
- | - Gruppenarbeit, | + | |
- | - Durchführung von Ausgängen und Begleitung von Ausführungen von Inhaftierten, | + | |
- | - Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Inhaftierten und ihren Pfarrgemeinden, | + | |
- | - Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, | + | |
- | - Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs, | + | |
- | - Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, | + | |
- | - Gewinnung, Anleitung und Begleitung von eh- renamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern, | + | |
- | - Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft, | + | |
- | - Mitwirkung bei Kriseninterventionen. | + | |
- | **§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/ | + | (1) Seelsorgerinnen |
- | - Justizvollzugsseelsorger/ | + | |
- | - Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu wahren und zu gewährleisten. | + | |
- | - Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fallen, haben die Seelsorger/-innen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1 Nr. 1 StPO. Sie sind auch nicht verpflichtet, | + | |
- | - Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/ | + | |
+ | (2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, | ||
- | **§ 5 In-Kraft-Treten** | + | (3) Mit Zustimmung der Vollzugsbehörde dürfen die Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger freie Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen zuziehen. |
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- | Diese Dienstordnung tritt am 01.11.2012 in Kraft. | + | |
niedersachen.1690368455.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/26 10:47 von bjohan02