nordrhein-westfalen
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
nordrhein-westfalen [2023/07/19 11:48] – chfernan | nordrhein-westfalen [2024/08/28 08:01] (aktuell) – pulte | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
- | **Nordrhein-Westfalen** | + | ===== Nordrhein-Westfalen |
- | **Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugs- einschließlich der Abschiebungshaftanstalten und der Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen AV d. JM vom 17. Juni 2003** (4561 - IV A. 5), in der Fassung vom 14. Juni 2011 [[https:// | ||
+ | **StVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) 12. Oktober 2018** | ||
- | **Historie** | + | **§ 98 Seelsorge** |
- | Die Erzbischöfe von Köln und Paderborn und die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster haben mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 die nachstehenden Änderungen | + | (1) Seelsorgerinnen |
- | **I. Seelsorge | + | (2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge |
+ | (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen oder Seelsorger von außen hinzuziehen. | ||
- | - Nummerierter Listenpunkt Die Seelsorge in den Justizvollzugs- einschließlich den Abschiebungshaftanstalten und den Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen ist Teil der der Katholischen Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge und vollzieht sich nach den Ordnungen der zuständigen Diözese. Ändern sich die Vollzugs- oder Arrestformen, | ||
- | - Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern und Diakonen und sonstigen in der Anstaltsseelsorge tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgeübt. Anstaltseelsorger (Fn 1) ist derjenige, der von dem Ortsordinarius mit der Seelsorge in einer Justizvollzugs- einschließlich der Abschiebungshaftanstalt oder einer Jugendarrestanstalt beauftragt worden ist. | ||
- | - Die Anstaltsseelsorger werden unabhängig von dem jeweiligen Beschäftigungsumfang in das Beamtenverhältnis übernommen. Sind die dienstrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt oder ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich, werden sie als Beschäftigte gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) tätig.(Fn 2) In begründeten Einzelfällen werden sie im Rahmen eines zwischen dem jeweiligen Bistum und dem Land Nordrhein-Westfalen zu schließenden Gestellungsvertrages tätig. | ||
- | - Bei Beamten und Beschäftigten gemäß TV-L(Fn 2) liegt die Dienstaufsicht beim Land, die unmittelbar durch die Anstaltsleitung ausgeübt wird. Anstaltsseelsorger, | ||
- | - Die Fachaufsicht obliegt dem Ortsordinarius. Er hat das Recht zur regelmäßigen Visitation. | ||
- | - Die Anstaltsseelsorger sind verpflichtet, | ||
- | - Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist streng zu wahren und wird gewährleistet. | ||
+ | **Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen** AV d. JM vom 7. Dezember 2023 (4561 - IV. 5) | ||
- | **II. Aufgaben | + | Die Erzbischöfe von Köln und Paderborn und die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster haben mit Wirkung vom 14.09.2023 eine Dienstordnung für den Dienst |
- | Zur Anstaltsseelsorge gehören im wesentlichen folgende Aufgaben: | ||
- | * ListenpunktRegelmäßige Gottesdienste, | ||
- | * Spendung und Feier der Sakramente, | ||
- | * Vorname sonstiger Kasualien, | ||
- | * seelsorgliche Gespräche mit Gefangenen, und zwar | ||
- | a) einzeln in dessen Haftraum, | ||
- | b) einzeln oder in Gruppen im Anstaltsbereich, | ||
- | * ListenpunktDurchführung von Sonderbesuchen aus seelsorglichen Gründen, | ||
- | - seelsorglicher Beistand und karitative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, | ||
- | - Krankenseelsorge, | ||
- | - religiöse Unterweisung und sonstige Hilfen zur Persönlichkeitsbildung, | ||
- | - Gruppenarbeit, | ||
- | - Mitwirkung bei Ausführungen Gefangener, | ||
- | - Durchführung von Ausgängen Gefangener, (Fn 2) | ||
- | - Durchführung von und Mitwirkung an Feiern zu besonderen Gelegenheiten, | ||
- | - Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Gefangenen und ihren Pfarrgemeinden, | ||
- | - Teilnahme an Dienstbesprechungen, | ||
- | - Möglichkeit der Teilnahme an Konferenzen, | ||
- | - freigestellte Mitwirkung an Vorbereitung, | ||
- | - Äußerungen in Gnadensachen und in Verfahren nach §§ 57, 57 a, 57 b StGB (Fn 2) oder § 88 JGG, welche aus Gründen seelsorglichen Ermessens abgelehnt werden können, | ||
- | - Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, | ||
- | - Bereitschaft zur Seelsorge an allen im Vollzug Tätigen, | ||
- | - Mitwirkung bei der berufsethischen Aus- und Fortbildung der Anstaltsbediensteten, | ||
- | - Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, | ||
- | - Mitwirkung bei der Auswahl religiöser Bücher und Schriften für die Gefangenenbücherei, | ||
- | - Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft. | ||
- | |||
- | | ||
- | III. | ||
- | Rechte der Anstaltsseelsorge | ||
- | |||
- | |||
- | |||
- | 1. | ||
- | Die Anstaltsseelsorger haben das Recht, | ||
- | a) | ||
- | Gefangene ihres eigenen Bekenntnisses umfassend zu betreuen, | ||
- | b) | ||
- | Gefangene anderer Konfessionen auf deren Wunsch und im Benehmen mit dem zuständigen Seelsorger dieser Konfession zu betreuen, | ||
- | c) | ||
- | Gefangene anderer Religionsgemeinschaften und Gefangene ohne religiöses Bekenntnis auf deren Wunsch zu betreuen, | ||
- | d) | ||
- | darüber hinaus jeden Gefangenen aus seelsorglichen Gründen zu besuchen. | ||
- | |||
- | |||
- | 2. | ||
- | Unter Beachtung des § 157 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz dürfen die Anstaltsseelsorger sich beauftragter pastoraler Dienste bedienen und für Gottesdienste, | ||
- | |||
- | 3. | ||
- | Die Anstaltsseelsorger haben nach vorheriger Absprache mit der Anstaltsleitung das Recht, ehrenamtlich tätige Personen zur seelsorglichen Mitarbeit heranzuziehen. | ||
- | |||
- | 4. | ||
- | Für die im dienstlichen Interesse der Anstaltsseelsorge stattfindenden Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Kirche wird im Rahmen der staatlichen bzw. kirchlichen Bestimmungen Dienstbefreiung gewährt. Das gleiche gilt für die Teilnahme an Exerzitien der Kirche sowie an der Landes- und Bundeskonferenz | ||
- | |||
- | |||
- | IV. | ||
- | Organisatorische Voraussetzungen für die Anstaltsseelsorge | ||
- | |||
- | |||
- | Die Justizverwaltung schafft im Rahmen der geltenden Bestimmungen und Anordnungen die zur Dienstausübung der Anstaltsseelsorge nötigen organisatorischen | ||
- | Dazu gehören insbesondere: | ||
- | - Mitteilung aller Zugänge von Gefangenen katholischer Konfession, unter Bekanntgabe der Personalien, | ||
- | - Gewährung der Einsicht in Personalakten von Gefangenen, | ||
- | - selbständiger Zugang zu den Gefangenen; | ||
- | sollte ein nicht hauptamtlicher, | ||
- | - Aushändigung des Anstaltsschlüssels, | ||
- | - Bereitstellung geeigneter Räume für Gottesdienste, | ||
- | - Berücksichtigung der Gottesdienstzeiten und anderer Veranstaltungen bei der Planung und Festlegung des Veranstaltungsprogramms der Anstalt, | ||
- | - Gewährleistung der Teilnahmemöglichkeit der Gefangenen an den Gottesdiensten, | ||
- | - Ermöglichung von seelsorglichen Sonderbesuchen, | ||
- | - unverzügliche Information bei besonderen Ereignissen, | ||
- | - Absprachen mit dem Anstaltsseelsorger über besondere Veranstaltungen im Gottesdienstraum, | ||
- | - Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers einschließlich eines Telefons, unter Ausschluss der Überwachung und Aufzeichnung (Fn 2) der ein- und ausgehenden Gespräche, um den Schutz des Seelsorgegeheimnisses zu gewährleisten, | ||
- | - Erledigung der Schreibarbeiten und Unterstützung bei Verwaltungsangelegenheiten der Anstaltsseelsorge durch die Verwaltung der Anstalt, | ||
- | - Zuteilung von Helfern aus Reihen der Gefangenen, | ||
- | - Bereitstellung ausreichender Mittel zur Deckung der angemessenen Sach- und Personalkosten, | ||
- | |||
- | |||
- | V. | ||
- | Auslegung, Anwendung und Änderung dieser Dienstordnung | ||
- | |||
- | |||
- | 1. | ||
- | Ergeben sich Schwierigkeiten in der Auslegung oder Anwendung dieser Dienstordnung, | ||
- | |||
- | 2. | ||
- | Bei Meinungsverschiedenheiten stehen neben dem Vorsitzenden der Katholischen Pastoralkonferenz für die Gefängnisseelsorge in Nordrhein-Westfalen auch die Dekane für den Bereich der katholischen Gefängnisseelsorge in den Justizvollzugsanstalten des rheinischen und des westfälischen Teils des Landes Nordrhein-Westfalen als Vermittler zur Verfügung. | ||
- | |||
- | 3. | ||
- | Vor Änderung dieser Dienstordnung ist das Benehmen mit dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen herbeizuführen." | ||
- | |||
- | |||
- | Fußnoten : | ||
- | |||
- | Fn1: Zwecks leichter Lesbarkeit dieser Dienstordnung werden nachfolgend sowohl Priester und Diakone als auch die sonstigen in der Anstaltsseelsorge tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als " | ||
- | |||
- | Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 14. Juni 2011 - JMBl. NRW S.130 - |
nordrhein-westfalen.1689767307.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/19 11:48 von chfernan