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Nordrhein-Westfalen

Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugs- einschließlich der Abschiebungshaftanstalten und der Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen AV d. JM vom 17. Juni 2003 (4561 - IV A. 5), in der Fassung vom 14. Juni 2011 https://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=624

Textgleich mit der Veröffentlichung im kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2010, Nr. 289, S. 307.

StVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) 12. Oktober 2018

§ 98 Seelsorge

(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.

(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen.

(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen oder Seelsorger von außen hinzuziehen.

nordrhein-westfalen.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/04 17:51 von bjohan02