nordrhein-westfalen
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| - | ===== Nordrhein-Westfalen ===== | + | ====== Nordrhein-Westfalen |
| - | **StVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) 12. Oktober 2018** | + | =====StVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) 12. Oktober 2018===== |
| **§ 98 Seelsorge** | **§ 98 Seelsorge** | ||
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| (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen oder Seelsorger von außen hinzuziehen. | (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen oder Seelsorger von außen hinzuziehen. | ||
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| - | **Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen** AV d. JM vom 7. Dezember 2023 (4561 - IV. 5) | + | |
| + | =====Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen===== | ||
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| + | AV d. JM vom 7. Dezember 2023 (4561 - IV. 5) | ||
| Die Erzbischöfe von Köln und Paderborn und die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster haben mit Wirkung vom 14.09.2023 eine Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen. Dies erfolgte im Benehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen, | Die Erzbischöfe von Köln und Paderborn und die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster haben mit Wirkung vom 14.09.2023 eine Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen. Dies erfolgte im Benehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen, | ||
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| + | =====Gesetz zur Ratifizierung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den römisch-katholischen Erzbistümern und Bistümern in Nordrhein-Westfalen===== | ||
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| + | Vom 2. Dezember 2022(KABl Aachen 2022, Nr. 2, S. 4), online: [[https:// | ||
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| + | § 13 Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten des Landes NRW | ||
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| + | ( 1 ) 1 Im Rahmen der seelsorglichen und ethischen Begleitung der Gefängnisseelsorge findet eine gemeinsame Zusammenarbeit der (Erz-)- Bistümer in Nordrhein-Westfalen statt. | ||
| + | 2 Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. 3 Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden. | ||
| + | 4 Dies beinhaltet gemeinsame landesweite Konferenzen, | ||
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| + | ( 2 ) 1 Das Bistum Essen wird beauftragt, die organisatorischen, | ||
| + | 3 Die Mitarbeitenden werden von einem der beteiligten (Erz-)-Bistümer angestellt oder von den anderen (Erz-)- Bistum gestellt. 4 Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung. | ||
nordrhein-westfalen.1724832116.txt.gz · Zuletzt geändert: von pulte
