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 Für das Bistum Trier, Jakob, Generalvikar Für das Bistum Trier, Jakob, Generalvikar
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 +**Dienstordnung für die katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Saarlandes** in: AV des MfR Nr. 10/1982 vom 6. Mai 1982 (GZ.: 4561-5) und KABL Trier 126 Jg (1982), Nr. 123.
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 +Im Einvernehmen mit den Bistümern Speyer und Trier wird gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Vereinbarung zwischen den Bistümern Speyer und Trier und dem Saarland über die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Saarlandes vom 6. 5. 1982 für den Dienst der katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Saarlandes folgendes bestimmt:
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 +1. Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Saarlandes bildet einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge. Sie wird von Anstaltspfarrern ausgeübt.
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 +2. Für die Anstaltsseelsorger gelten die Gottesdienstordnungen, Agenden, Ordnungen und Bestimmun- gen des für den Anstaltspfarrer zuständigen Bistums.
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 +3. Der Anstaltspfarrer arbeitet mit den anderen im Vollzug Tätigen zusammen und wirkt im Rahmen seiner seelsorgerischen Verpflichtung daran mit, das Vollzugs- ziel zu erreichen. Er ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Dienstes die ihn betreffenden Bestimmungen über den Justizvollzug und über die Untersuchungshaft zu beachten.
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 +4. Zur Anstaltsseelsorge gehören im wesentlichen folgende Aufgaben:
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 +a) regelmäßige Gottesdienste an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen und Gottesdienste gemäß besonderer Absprache;
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 +b) Abnahme der Beichte und Spendung/Verwaltung der
 +Sakramente;
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 +c) Vornahme sonstiger Amtshandlungen;
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 +d) seelsorgerische Gespräche mit den Gefangenen
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 +1. einzeln auf deren Zellen,
 +2. einzeln oder in Gruppen in Dienst- und Freizeiträumen;
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 +e) seelsorgerlicher Beistand für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten;
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 +f) Krankenseelsorge;
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 +g) Kontaktaufnahme zu den Angehörigen der Gefangenen und ihren Kirchengemeinden;
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 +h) Abhaltung von Besuchen aus besonderem seelsorgerischem Anlaß mit Zustimmung der Anstaltsleitung; sie kann nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung verweigert werden;
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 +i) religiöse Unterweisung und sonstige Hilfen zur Persönlichkeitsbildung, insbesondere durch Gruppenarbeit, Kurse und Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung;
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 +j) Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für die Gefangenen und ihre Familien;
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 +k) Mitwirkung bei der Anschaffung religiöser Bücher und Schriften;
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 +1) Beratung bei der Anschaffung von Büchern für die Gefangenenbücherei;
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 +m) Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen;
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 +n) Mitwirkung bei der Persönlichkeitserforschung der Gefangenen und der Aufstellung und Durchführung des Vollzugsplanes;
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 +o) Bereitschaft zur Seelsorge an Mitarbeitern des Strafvollzugs, unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeindepfarrers;
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 +p) Mitwirkung bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Anstaltsbediensteten;
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 +q) Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit in Gesellschaft und Kirche.
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 +5. Äußerungen in Gnadensachen und in Verfahren nach § 57 StGB sowie die Mitwirkung bei der Persönlichkeitserforschung kann der Anstaltspfarrer in Einzelfällen ablehnen.
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 +6. Die Justizverwaltung schafft die zur Dienstausübung der Anstaltsseelsorge nötigen organisatorischen Voraussetzungen. Dazu gehören im Rahmen der gelten- den Bestimmungen:
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 +a) Mitteilung der Personalien der zu- und abgehenden Gefangenen des eigenen Bekenntnisses und Einsicht in die Personalakten der Gefangenen;
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 +b) selbständiger Zugang zu den Gefangenen unter Aushändigung eines Anstaltsschlüssels;
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 +c) Ermöglichung des Kontaktes zwischen Gefangenen und Anstaltspfarrern, von Seelsorgegesprächen in den Zellen und in Gruppenräumen sowie von Besuchen im Dienstzimmer des Anstaltspfarrers;
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 +d) unverzügliche Information bei besonderen Vorkommnissen (z. B. Erkrankungen, Suicidversuchen, Todes- fällen, Einlieferung in die Beruhigungs- bzw. Arrest- zelle);
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 +e) Berücksichtigung der Gottesdienste und anderer Veranstaltungen im Veranstaltungsprogramm der Anstalt sowie Zulassung der Gefangenen zur Teilnahme;
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 +f) Zuteilung geeigneter Räume für die Veranstaltungen der Anstaltsseelsorge; Nutzungsänderungen sind nur im Benehmen mit dem Anstaltspfarrer zulässig;
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 +g) Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers ein- schließlich eines Telefons mit Außenverbindung;
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 +h) ungehinderte Führung telefonischer Dienstgespräche;
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 +i) Erledigung der Schreib- und Verwaltungsarbeit des Anstaltspfarrers durch die Verwaltung;
 +
 +j) Zuteilung von Helfern aus den Reihen der Gefangenen;
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 +k) Bereitstellung ausreichender Mittel zur Deckung des angemessenen Sachbedarfs.
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 +7. Der Anstaltspfarrer kann auf deren Wunsch auch Gefangene betreuen, die nicht seiner Konfession angehören
 +.
 +8. Der Anstaltspfarrer kann mit ehrenamtlichen Mitarbeitern zusammenarbeiten sowie mit Zustimmung des Anstaltsleiters freiwillige Helfer und mithelfende Gruppen zur Unterstützung seiner Arbeit heranziehen.
 +
 +9. Die Urlaubsvertretung regelt der Anstaltspfarrer nach Abstimmung mit der zuständigen Kirchenbehörde im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. Die Krankheitsvertretung regelt die zuständige Kirchenbehörde im Ein- vernehmen mit dem Anstaltsleiter.
 + 
 +10. Der hauptamtliche Anstaltspfarrer setzt im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für den öffentlichen Dienst seine Dienstzeit im Benehmen mit dem Anstaltsleiter fest. Der nebenamtliche Anstaltspfarrer setzt seine Dienstzeit im Benehmen mit dem Anstaltsleiter fest.
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 +11. Der hauptamtliche Anstaltspfarrer hat Anspruch auf Urlaub und Dienstbefreiung nach den für Beamte des Landes geltenden Vorschriften. Der Anstaltspfarrer hat darüber hinaus das Recht, an Exerzitien bzw. Pfarrer-Rüstzeiten/Pastoralkollegs und anderen Veranstaltungen, die für seinen Dienst förderlich sind, entsprechend den für Pfarrer geltenden Vorschriften ohne Anrechnung auf den Urlaub teilzunehmen. Urlaub und Dienstbefreiung erteilt die zuständige Kirchenbehörde im Benehmen mit dem Anstaltsleiter.
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 +12. Für die Seelsorge im Vollzug der Untersuchungshaft und im Jugendstrafvollzug gelten darüber hinaus die besonderen Vorschriften.
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 +13. Bei Schwierigkeiten in der Anwendung oder Auslegung dieser Dienstordnung, die nicht zwischen Anstaltsleiter und Anstaltsseelsorger behoben werden können, werden sich der Minister für Rechtspflege und die Bistümer unverzüglich informieren und versuchen, Schwierigkeiten einvernehmlich zu beseitigen.
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 +14. Die Änderung dieser Dienstordnung ist nur in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Minister für Rechtspflege und den Bistümern möglich.
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 +15. Diese Dienstordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1982 in Kraft.
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 +Saarbrücken, den 6. Mai 1982, 
 +Saarland - Der Minister für Rechtspflege - Prof. Dr. Becker
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