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Saarland

SLStVollzG (Saarland) 21. Januar 2015

§ 69 Seelsorge

Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.

§ 70 Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.

(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft.

(3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.

§ 97 Seelsorger

(1) Seelsorgerinnen oder Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.

(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.

(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorgerin beziehungsweise der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen.


Vereinbarung über die katholische Seelsorge an den saarländischen Justizvollzugsanstalten zwischen dem Saarland vertreten durch den Ministerpräsidenten und dem Bistum Speyer sowie dem Bistum Trier jeweils vertreten durch seinen Generalvikar und handelnd mit Zustimmung des Heiligen Stuhles, v. 6. Mai 1982, KABl Trier 126 Jg. (1982), Nr. 122.

Artikel l

(1) Die katholische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten wird durch Pfarrer im Haupt- und Nebenamt (Anstaltspfarrer) wahrgenommen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Feier des Gottesdienstes, die Spendung der Sakramente, die Einzel- und Gruppenseelsorge einschließlich Zellenbesuche, die Erteilung von Unterricht und sozial-caritatives Handeln einschließlich der Mitwirkung bei der sozialen Hilfe.

(2) Die Freiheit der Verkündigung und das Beicht- und Seelsorgegeheimnis sind zu wahren.

Artikel 2

(1) Der Anstaltspfarrer steht im Dienst des örtlich zuständigen Bistums. Er steht zum Saarland in einem Beschäftigungsverhältnis besonderer Art. Die für ihn geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Anstaltspfarrer untersteht der Dienstaufsicht des Bischofs. Er ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Dienstes die ihn betreffenden Bestimmungen über den Justizvollzug und über die Untersuchungshaft zu beachten.

(3) Der Anstaltspfarrer gehört im Rahmen seines Amtes zu den maßgeblich an der Behandlung der Gefangenen im Vollzug Beteiligten. Er hat für die Dauer seiner Tätigkeit innerhalb der Vollzugsanstalt die gleichen Rechte wie die Vollzugsbediensteten, u. a. das Recht der Teilnahme an den Dienstbesprechungen und allgemeinen Beamten-Konferenzen. Der Anstaltspfarrer hat das Recht, bei der Durchführung des Vollzugsplanes und der Freizeitgestaltung mitzuwirken. Er ist bei allen mit den kirchlichen Veranstaltungen kollidierenden Maßnahmen der Anstaltsleitung vorher zu hören.

Artikel 3

(1) Zu den Rechten des Anstaltspfarrers gehören die Inanspruchnahme aller Einrichtungen und die Veranlassung organisatorischer Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, seine Aufgaben gemäß Artikel l Abs. l zu erfüllen. Er hat u. a. Anspruch auf die Bereitstellung eines für die Ausübung des Dienstes notwendigen Raumes (gottesdienstlicher Raum und Arbeitszimmer). Die Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt durch das Land im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Bistum.

(2) Der Anstaltspfarrer kann mit Zustimmung des Anstaltsleiters freiwillige Helfer, unterstützende Gruppen sowie Seelsorger und Seelsorgehelfer von außen hinzuziehen.

(3) Der Anstaltspfarrer soll auch zur Seelsorge an den Bediensteten im Justizvollzug bereit sein.

(4) Rechte, Pflichten und Aufgaben des Anstaltspfarrers sowie die von den Justizbehörden zu schaffenden organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung der Anstaltsseelsorge bestimmen sich im übrigen nach einer Dienstordnung, die der Minister für Rechtspflege im Einvernehmen mit den Bistümern erläßt.

Artikel 4

(1) Die hauptamtlichen Anstaltspfarrer werden von dem örtlich zuständigen Bistum mit dem Minister für Rechtspflege berufen.

(2) Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.

(3) Der Betreffende gilt als Anstaltspfarrer bis auf weiteres zur Verfügung gestellt, sofern nicht der Minister für Rechtspflege vor Ablauf der Probezeit seine Abberufung binnen Monatsfrist von dem örtlich zuständigen Bistum schriftlich verlangt oder dieses den Anstaltspfarrer seinerseits abberuft.

(4) Das örtlich zuständige Bistum kann einen haupt- amtlichen Anstaltspfarrer abberufen oder versetzen. Vor der Abberufung oder Versetzung holt es eine Stellungnahme des Ministers für Rechtspflege ein.

(5) Im Falle der Vakanz soll das Amt des Anstaltspfarrers binnen drei Monaten neu besetzt werden.

(6) In Fällen schwerwiegender Gefährdung der Sicherheit kann der Minister für Rechtspflege dem Anstaltspfarrer jede weitere Tätigkeit in der Anstalt einstweilen bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit untersagen. Er verpflichtet sich, das örtlich zuständige Bistum unverzüglich umfassend über die Gründe zu informieren. Erscheint es nicht möglich, dem Anstaltspfarrer die Ausübung seines Dienstes wieder zu gestatten, so stellt der Minister für Rechtspflege innerhalb einer angemessenen Frist - längstens jedoch nach sechs Monaten - den Antrag auf Versetzung.

Artikel 5

(1) Die hauptamtlichen Anstaltspfarrer haben Anspruch auf Urlaub und Dienstbefreiung nach den für die Beamten des Landes geltenden Vorschriften.

(2) Der Anstaltspfarrer hat darüber hinaus das Recht, an Exerzitien und anderen Veranstaltungen, die für seinen Dienst förderlich sind, in angemessenem Umfang ohne Anrechnung auf seinen Urlaub teilzunehmen.

(3) Die Urlaubsvertretung regelt der Anstaltspfarrer nach Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Bistum im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter; die Krankheitsvertretung regelt das örtlich zuständige Bistum im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter.

Artikel 6

(1) Das Land erstattet dem örtlich zuständigen Bistum für die Dauer der Tätigkeit des Anstaltspfarrers die ihm nach den jeweiligen kirchlichen Bestimmungen zustehende Besoldung. Der Erstattungsbetrag ist monatlich im voraus an die von dem örtlich zuständigen Bistum benannte Kasse zu zahlen.

(2) Das Land gewährt den hauptamtlichen Anstaltspfarrern Beihilfen, Abfindungen, Übergangsgelder, Unterstützung, Unfallfürsorge, Reise- und Umzugskosten und Trennungsgeld nach den für vergleichbare Landes- beamte geltenden Vorschriften. Es erstattet ferner not- wendige Auslagen aus Anlaß einer dienstlichen Vertretung.

Artikel 7

(1) Für die von dem örtlich zuständigen Bistum berufenen Anstaltspfarrer trägt dieses die Versorgungslast.

(2) Das Saarland beteiligt sich anteilig an der Versorgungslast des örtlich zuständigen Bistums. Die Beteiligung an der Versorgungslast erfolgt durch die Zahlung einer Pauschalsumme in Höhe von 25 v. H. der gemäß Artikel 6 zu erstattenden Dienstbezüge. Dieser Betrag ist monatlich im voraus an die vom örtlich zuständigen Bistum benannte Kasse zu zahlen.

Artikel 8

(1) Für Anstaltspfarrer im Nebenamt schließt das örtlich zuständige Bistum mit dem Minister für Rechts- pflege einen Vertrag über die Ausübung der Seelsorge ab. Auf ihn finden die Vorschriften dieses Vertrages entsprechende Anwendung.

(2) Die Entschädigung für nebenamtliche Anstaltspfarrer wird besonders geregelt.

Artikel 9

Das örtlich zuständige Bistum ist berechtigt, Visitationen bezüglich der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten durchzuführen.

Artikel 10

Im Interesse der einheitlichen Ausrichtung des Dienstes und des Erfahrungsaustauschs der Anstaltspfarrer wer- den im Einvernehmen zwischen den Bistümern und dem Ministerium für Rechtspflege Konferenzen der Anstaltspfarrer durchgeführt. Daran nehmen Vertreter des Ministeriums für Rechtspflege und der Kirchenleitungen teil.

Artikel 11

(1) Die Anstaltspfarrer haben das Recht der Beschwer- de bei dem Minister für Rechtspflege, wenn Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Anstaltsleitung auftreten, die nicht anderweitig behoben werden können.

(2) Der Minister für Rechtspflege verpflichtet sich, das örtlich zuständige Bistum über diese Beschwerde alsbald zu unterrichten und es vor einer Entscheidung zu hören.

Artikel 12

(1) Der Minister für Rechtspflege wird Beschwerden der Anstaltsleitung über die Tätigkeit eines Anstaltspfarrers alsbald an das örtlich zuständige Bistum weiterleiten.

(2) Das örtlich zuständige Bistum bemüht sich, solche Beschwerden im Gespräch mit dem Anstaltspfarrer im Beisein eines Vertreters des Rechtspflegeministeriums zu klären. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten.

Artikel 13

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Artikel 14

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 1982 in Kraft.

(2) Die Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer von 5 Jahren. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere 5 Jahre, wenn sie nicht 12 Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird.

Saarbrücken, den 6. Mai 1982

Für das Saarland Namens des Ministerpräsidenten, Der Minister für Rechtspflege, Prof. Dr. Becker

Für das Bistum Speyer, Diemer, Generalvikar

Für das Bistum Trier, Jakob, Generalvikar

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