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schleswig-holst._konkordat

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 ====== Schleswig-Holstein Konkordat ====== ====== Schleswig-Holstein Konkordat ======
  
 +**Artikel 8 Seelsorge in besonderen Einrichtungen**
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 +//(1)// In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Polizeiausbildungsstätten, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und sonstigen Einrichtungen des Landes gewährleistet das Land Schleswig-Holstein der Katholischen Kirche, dort seelsorgerlich tätig zu sein. Die Katholische Kirche ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Artikel 4 Absatz 4 gilt entsprechend. 
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 +//(2)// Um die seelsorgerliche Betreuung zu ermöglichen, teilt die Einrichtung der zuständigen kirchlichen Stelle die Namen der Personen mit, die sich zum Katholischen Glauben bekennen und in die Mitteilung eingewilligt haben. 
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 +//(3)// Der Zutritt zu Justizvollzugsanstalten, zu Einrichtungen des Maßregelvollzugs oder zu Polizeieinrichtungen setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person des Seelsorgers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger
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 +https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-KonkordatGSH2009rahmen
schleswig-holst._konkordat.1725344616.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/03 06:23 von bjohan02