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schleswig-holst._konkordat

Schleswig-Holstein Konkordat

Artikel 8 Seelsorge in besonderen Einrichtungen

(1) In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Polizeiausbildungsstätten, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und sonstigen Einrichtungen des Landes gewährleistet das Land Schleswig-Holstein der Katholischen Kirche, dort seelsorgerlich tätig zu sein. Die Katholische Kirche ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Artikel 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Um die seelsorgerliche Betreuung zu ermöglichen, teilt die Einrichtung der zuständigen kirchlichen Stelle die Namen der Personen mit, die sich zum Katholischen Glauben bekennen und in die Mitteilung eingewilligt haben.

(3) Der Zutritt zu Justizvollzugsanstalten, zu Einrichtungen des Maßregelvollzugs oder zu Polizeieinrichtungen setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person des Seelsorgers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-KonkordatGSH2009rahmen

schleswig-holst._konkordat.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/04 06:25 von bjohan02