Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


schleswig-holst._konkordat

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
schleswig-holst._konkordat [2024/09/04 06:14] bjohan02schleswig-holst._konkordat [2024/09/04 06:25] (aktuell) bjohan02
Zeile 9: Zeile 9:
 //(3)// Der Zutritt zu Justizvollzugsanstalten, zu Einrichtungen des Maßregelvollzugs oder zu Polizeieinrichtungen setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person des Seelsorgers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger //(3)// Der Zutritt zu Justizvollzugsanstalten, zu Einrichtungen des Maßregelvollzugs oder zu Polizeieinrichtungen setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person des Seelsorgers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger
  
 +https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-KonkordatGSH2009rahmen
schleswig-holst._konkordat.1725430471.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/04 06:14 von bjohan02