schleswig-holstein
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Rechtsgrundlage: | Rechtsgrundlage: | ||
- | § 67: | + | **§ 67 Zeitungen und Zeitschriften, |
(1) Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang | (1) Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang | ||
durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, | durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, | ||
deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben können den Gefangenen | deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben können den Gefangenen | ||
vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden. | vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden. | ||
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(2) Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Gefangenen nur bei grobem Missbrauch | (2) Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Gefangenen nur bei grobem Missbrauch | ||
entzogen werden. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden. | entzogen werden. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden. | ||
- | § 88: Seelsorge | + | **§ 88 Seelsorge** |
Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch Seelsorgerinnen oder Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem | Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch Seelsorgerinnen oder Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem | ||
Seelsorger in Verbindung zu treten. | Seelsorger in Verbindung zu treten. | ||
- | § 89 Religiöse Veranstaltungen | + | **§ 89 Religiöse Veranstaltungen** |
(1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. | (1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. | ||
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(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft. | (2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft. | ||
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(3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen | (3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen | ||
ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten | ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten | ||
ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden. | ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden. | ||
- | § 135: | + | **§ 135 Seelsorgerinnen und Seelsorger** |
(1) Den Religionsgemeinschaften wird im Einvernehmen mit den Anstalten die Wahrnehmung der | (1) Den Religionsgemeinschaften wird im Einvernehmen mit den Anstalten die Wahrnehmung der | ||
Seelsorge ermöglicht. Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen | Seelsorge ermöglicht. Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen | ||
Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder von der Religionsgemeinschaft entsandt. | Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder von der Religionsgemeinschaft entsandt. | ||
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(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, | (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, | ||
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(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters darf die Anstaltsseelsorgerin oder der | (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters darf die Anstaltsseelsorgerin oder der | ||
Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. | Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. | ||
schleswig-holstein.1695630692.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/25 08:31 von pulte