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schriftverkehr_mit_geitslichem

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 § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, da die Entscheidung über § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, da die Entscheidung über
 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts geboten die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts geboten
-ist. Der hier zur Entscheidung gestellte Einzelfall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen. Die in Rede ste- +ist. Der hier zur Entscheidung gestellte Einzelfall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen. Die in Rede stehende Rechtsfrage, ob und inwieweit ein Schreiben, das von
-hende Rechtsfrage, ob und inwieweit ein Schreiben, das von+
 einem Pfarrer und Seelsorger stammt und dessen Öffnung einem Pfarrer und Seelsorger stammt und dessen Öffnung
 somit den Schutzbereich des Art. 4 GG berührt, einer Sichtkontrolle unterzogen werden darf, ist von praktischer Bedeutung. Sie ist entscheidungserheblich und klärungsbedürftig. somit den Schutzbereich des Art. 4 GG berührt, einer Sichtkontrolle unterzogen werden darf, ist von praktischer Bedeutung. Sie ist entscheidungserheblich und klärungsbedürftig.
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 wegen zu überprüfen. wegen zu überprüfen.
 Die zwischenzeitliche Erledigung steht der Zulässigkeit des Die zwischenzeitliche Erledigung steht der Zulässigkeit des
-Antrags nicht entgegen, da der gestellte Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG auszu- +Antrags nicht entgegen, da der gestellte Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG auszulegen ist. Eine Maßnahme ist zwar grundsätzlich nur dann
-legen ist. Eine Maßnahme ist zwar grundsätzlich nur dann+
 erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich, und zwar nach Stellung des Antrags auf gerichtliche erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich, und zwar nach Stellung des Antrags auf gerichtliche
 Entscheidung, weggefallen ist (BeckOK Strafvollzug Bund/ Entscheidung, weggefallen ist (BeckOK Strafvollzug Bund/
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 kaum erlangen kann (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, aaO. kaum erlangen kann (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, aaO.
 § 115 Rn. 15). Nur so kann verhindert werden, dass Rechte — § 115 Rn. 15). Nur so kann verhindert werden, dass Rechte —
-und insbesondere Grundrechte — in bestimmten Konstella- +und insbesondere Grundrechte — in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch
-tionen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch+
 106 Rechtsprechungsübersicht FS SH 2022 106 Rechtsprechungsübersicht FS SH 2022
 ungeschützt bleiben (BVerfG, Beschl. 2 BvR 67/11 v. 20. März ungeschützt bleiben (BVerfG, Beschl. 2 BvR 67/11 v. 20. März
schriftverkehr_mit_geitslichem.txt · Zuletzt geändert: 2026/03/06 10:42 von bjohan02