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Kontrolle des Schriftverkehrs mit einem Geistlichen

§ 40 LJVollzG

Die Kontrolle des Schriftverkehrs mit einem Geistlichen unter- liegt auch im Lichte von Art. 10 und 4 GG keinen Besonderhei- ten.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschl. v. 6. August 2020 – 4 Ws 382/20

Gründe:

I.

Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez. Am 5. März 2020 erhielt er seitens der Antragsgegnerin ei- nen Brief eines Pfarrers ausgehändigt, auf dem gut sichtbar „Seelsorge“ vermerkt war und der vorher - in Abwesenheit des Antragstellers - durch die Antragsgegnerin geöffnet und einer Sichtkontrolle unterzogen worden war. Mit Schreiben vom 10. März 2020, eingegangen beim Amtsgericht Diez am 30. März 2020, hat der Antragsteller „gerichtliche Entscheidung auf Zulässigkeit, Schweigepflicht der Seelsorge verletzt werden darf“ beantragt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin [..] gestellt. Er behauptet - ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte zu nennen, der Brief sei auch gelesen worden und ist der Auffassung, dass die Öffnung des Briefes ihn in seinem Grundrecht aus Art. 4 GG verletze. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und bestreitet, über die bloße Sichtkontrolle hinaus den Brief einer Inhaltskontrolle unterzogen zu haben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez hat am 26. Mai 2020 die Anträge zurückgewiesen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht. Dem Antragsteller ist der Beschluss am 3. Juni 2020 zugestellt worden. Am 10. Juni 2020 hat er Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe. Das Ministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 24. Juni 2020 Stellung genommen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, soweit sie die Sichtkontrolle des verfahrensgegenständlichen Briefes betrifft. Soweit sich der Antragsteller auch gegen die behauptete Inhaltskontrolle wendet, ist die Rechtsbeschwerde hingegen unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach § 116 StVollzG und wurde form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet, § 118 StVollzG. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, da die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Der hier zur Entscheidung gestellte Einzelfall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen. Die in Rede stehende Rechtsfrage, ob und inwieweit ein Schreiben, das von einem Pfarrer und Seelsorger stammt und dessen Öffnung somit den Schutzbereich des Art. 4 GG berührt, einer Sichtkontrolle unterzogen werden darf, ist von praktischer Bedeutung. Sie ist entscheidungserheblich und klärungsbedürftig. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit auch geboten Es lag ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor, soweit der Antrag die Sichtkontrolle der Post betrifft. Das Vorliegen eines solchen Antrags gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens und ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu überprüfen. Die zwischenzeitliche Erledigung steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, da der gestellte Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG auszulegen ist. Eine Maßnahme ist zwar grundsätzlich nur dann erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich, und zwar nach Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, weggefallen ist (BeckOK Strafvollzug Bund/ Euler, 17. Ed. 1.2.2020, StVollzG § 115 Rn. 14). Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen kommt wegen Art. 19 Abs. 4 GG ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage aber auch bei einer Erledigung vor Antragstellung in Betracht, wenn der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz nach dem typischen Verfahrensablauf ansonsten kaum erlangen kann (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, aaO. § 115 Rn. 15). Nur so kann verhindert werden, dass Rechte — und insbesondere Grundrechte — in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch 106 Rechtsprechungsübersicht FS SH 2022 ungeschützt bleiben (BVerfG, Beschl. 2 BvR 67/11 v. 20. März 2013 - NJW 2013, 1943). So verhält es sich hier. Die Erledigung tritt bereits mit Öffnung und Sichtkontrolle des Briefes ein, also noch bevor der Antragsteller von der Maßnahme überhaupt Kenntnis erlangt. Der verfassungsrechtlich garantierte Zugang zu den Gerichten wäre nicht mehr gewährleistet, würde man den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Berufung auf die eingetretene Erledigung für unzulässig erachten. Das erforderliche Feststellungsinteresse als Voraussetzung für die Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme besteht auf Grund der drohenden Wiederholungsgefahr (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, aaO. § 115 Rn. 16), nachdem die Anstalt ihr Vorgehen nach wie vor für rechtmäßig erachtet und daran festhalten will. Der Antrag ist indes unzulässig, soweit der Antragsteller sich gegen das Lesen seiner Post wendet mit der Folge, dass in diesem Umfang auch die Rechtsbeschwerde unzulässig ist. Soweit der Antragsteller behauptet, der Brief sei auch gelesen worden, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn er einen aus sich heraus verständlichen Tatsachenvortrag enthält, der es dem Gericht ermöglicht, den entsprechenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Unterlagen und Erklärungen zumindest in den wesentlichen Punkten zu erkennen (BeckOK Strafvollzug Bund/ Euler, aaO. § 109 Rn. 10). Selbst wenn an die Darlegungslast im Hinblick auf Art.19 Abs. 4 GG keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, so ist das Vorbringen des Antragstellers dennoch unzureichend. Denn ganz offensichtlich wird die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt und beruht auf reinen Mutmaßungen, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Brief gelesen wurde. Einem erkennbar rein spekulativen Vorbringen muss die Strafvollstreckungskammer indes nicht nachgehen. Insoweit bedarf es auch keines ergänzenden Hinweises an den Gefangenen.

2. Die Rechtsbeschwerde hat - soweit sie zulässig ist - in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zu Recht zurückgewiesen. Die Sichtkontrolle des Schreibens, die in Abwesenheit des Antragstellers stattgefunden hat, war nicht rechtswidrig. Nach § 40 Abs. 2 LJVollzG werden ein- und ausgehende Schreiben auf verbotene Gegenstände kontrolliert, bevor sie - unverzüglich - weiterzuleiten sind. Insoweit sieht das LJVollzG, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, keine Einschränkungen vor. Jedoch muss die Vorschrift ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des in Art. 10 GG geregelten Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 345/03 v. 22. Oktober 2003 - NStZ 2004, 225; KG, Beschl. 2 Ws 300/13 v. 31. Juli 2013 - BeckRS 2013, 19706). Nicht zu beanstanden ist allerdings auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die allgemeine Überwachung des Schriftverkehrs in kriminell hoch belasteten Anstalten, wie der JVA Diez, selbst dann nicht, wenn die Kontrolle nicht davon abhängig gemacht wird, dass eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt durch die betroffene Person festgestellt wird. Die Postkontrolle ist insoweit vielmehr unabhängig von individuellen Missbrauchsbefürchtungen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig (vgl. BVerfG aaO.; KG aaO.), insbesondere, wenn es - wie hier - nur um eine Sichtkontrolle geht. Für den Schriftverkehr mit einem Geistlichen ergibt sich nichts anderes. Das LJVollzG sieht insoweit keinerlei Einschränkungen vor. Nicht einmal hinsichtlich einer Inhaltskontrolle trifft das Gesetz - anders als beispielsweise bei der Verteidigerpost - eine Sonderregelung für den Schriftverkehr mit einem Geistlichen oder Seelsorger. Eine Einschränkung der Sichtkontrolle für den Schriftverkehr mit Geistlichen und Seelsorgern folgt auch nicht unmittelbar aus Art. 4 GG im Wege verfassungskonformer Auslegung. Durch die vorgenommene Sichtkontrolle, die von der Ermächtigungsgrundlage des § 40 Abs. 2 LJVollzG gedeckt ist, wird die Religionsfreiheit des Antragstellers nicht verletzt. Zwar ist der Schutzbereich der Religionsfreiheit eröffnet. Mit der Freiheit des Glaubens, der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und der Freiheit der Religionsausübung schützt Art. 4 Abs. 1, 2 das Interesse des Grundrechtsträgers daran, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu haben und zu betätigen (BeckOK GG/Germann, 43. Ed. 15.5.2020, GG Art. 4 Rn. 19). Die Betätigung der Religionsausübung umfasst auch die schriftliche Kommunikation mit einem Pfarrer oder Seelsorger aus der Haftanstalt heraus. Auf den konkreten Inhalt des Schreibens kommt es dabei nicht an, denn dieser kann nur durch die Lektüre des Schreibens überhaupt verbindlich festgestellt werden. Durch die Sichtkontrolle der Briefe wird aber nicht in das Grundrecht auf freie Religionsausübung eingegriffen. Der Gefangene kann uneingeschränkt mit dem Pfarrer und Seelsorger kommunizieren. Bei der reinen Sichtkontrolle wird der Inhalt der jeweiligen Schreiben durch die kontrollierende Person nicht zur Kenntnis genommen. Der Brief wird lediglich auf verbotene Gegenstände hin kontrolliert.

Die Kommunikation mit einem Geistlichen ist auch nicht der Verteidigerpost gleichzusetzen, bei der anerkannt ist, dass diese in der Regel einer Sichtkontrolle durch Öffnen nicht unterzogen werden darf (OLG München, Beschl. 4 Ws 138/12 v. 16. August 2012 - Rn. 43 n. juris - nur äußerliche Prüfung, ob es sich um Verteidigerpost handelt; OLG Frankfurt, Beschl. 3 Ws 599 - 615/04 StVollz v. 23. Oktober 2004 - Rn. 21 n. juris; OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 118/85 Vollz v. 23. Oktober 2004 - juris). Zwar liegt dem Verhältnis zwischen Pfarrer und Gläubigen ein in Ansätzen ähnliches Vertrauensverhältnis zu Grunde wie dem Verhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagten, was sich in der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO widerspiegelt. Dennoch unterscheiden sich die Fälle deutlich. Denn schon in § 203 StGB ist der Geistliche, anders als der Verteidiger, nicht mehr vorn Täterkreis umfasst (MüKoStGB/Cierniak/Niehaus, 3. Aufl. 2017, StGB § 203 Rn. 32a). Der Schutz des Verhältnisses zwischen dem Betroffenen und dem Geistlichen geht nach dem Willen des Gesetzgebers also nur so weit, dass der Geistliche in einem Strafprozess nicht aussagen muss (MüKoStGB/Cierniak/Niehaus, aaO.), während der Schutz des Verhältnisses zwischen Verteidiger und Angeklagten im Hinblick auf § 203 StGB umfassender ausgestaltet ist. Dies zeigt auch die Vorschrift des § 41 Abs. 2 LJVollzG, nach der die Verteidigerpost keiner Inhaltskontrolle unterzogen werden darf, während der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung für die Kommunikation mit einem Geistlichen nicht getroffen hat. Darüber hinaus ist bei einem Verteidiger angesichts des Erfordernisses der anwaltlichen Zulassung in der Regel ohne Weiteres überprüfbar, ob der Absender tatsächlich Rechtsanwalt ist und die Verteidigerpost ist regelmäßig anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes auch als solche erkennbar. Was den Kontakt zu Geistlichen betrifft, stellt sich die Sachlage anders dar. Angesichts der Weite des Religionsbegriffs in Art. 4 Abs. 1 GG sind eine Vielzahl von Glaubensgemeinschaften denkbar, die dem Schutz des Grundrechts unterfallen. Vor diesem Hintergrund kann der kontrollierende Beamte nicht ohne Weiteres erkennen, ob ein Schreiben, das entsprechend gekennzeichnet ist, tatsächlich von einem Geistlichen einer Religionsgemeinschaft stammt, die von Art. 4 GG geschützt ist. Der kontrollierende Beamte müsste - was ihm in Zweifelsfällen gar nicht möglich ist - im Einzelfall eine eigene Bewertung vornehmen, ob der Absender eines Briefes ein Geistlicher ist, der einer Religionsgemeinschaft angehört, um zu entscheiden, ob er den Brief öffnen darf oder nicht. Darüber hinaus besteht eine er- hebliche Missbrauchsgefahr insoweit, als Schriftverkehr mit einem Geistlichen als Tarnung benutzt werden könnte, um die aus Gründen der Sicherheit der Anstalt erforderliche Inhaltskontrolle zu umgehen, um etwa verbotene Gegenstände in die Justizvollzugsanstalt einzuschmuggeln. Ansonsten sind in Rechtsprechung und Literatur Einschränkungen nur noch für die Behördenpost anerkannt. Wenn ein Missbrauch der Gerichts- und Behördenpost sicher ausgeschlossen ist, etwa weil die Post auf dem Behördenweg transportiert wurde oder die Aushändigung eines Schriftstücks von einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht nachweislich genehmigt worden ist, ist die Postkontrolle aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht erforderlich - also nicht verhältnismäßig - und deshalb auch nicht zulässig (OLG Karlsruhe, Beschl. 1 Ws 210/03 v. 17. September 2003 - NStZ 2004, 517; Beschl. 1 Ws 520/04 v. 26. Januar 2005 - NStZ 2005, 588).

Demgegenüber ist die Sichtkontrolle von auf dem Postweg eingegangener Behördenpost grundsätzlich zulässig. Zwar kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit eine Verletzung des Brief- und Postgeheimnisses auch dann vorliegen, wenn die Postkontrolle in ihrem eingreifenden Gehalt über das notwendige Maß hinausgeht. Ob unter diesem Gesichtspunkt für die Kontrolle von Behördenpost besondere Anforderungen gelten, hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen (BVerfG, Beschl. 2 BvR 345/03 v. 22. Oktober 2003 - NStZ 2004, 225). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist allerdings anerkannt, dass auch Behördenpost der Sichtkontrolle unterzogen werden darf. Bei solchen Schreiben ist ein Kontrollbedürfnis jedenfalls hinsichtlich der Wahrhaftigkeit des Absenders gegeben. Denn es besteht die nicht fern liegende Möglichkeit, dass manipulierte Umschläge echter Behördenpost dazu verwendet werden könnten, die Postkontrolle zu umgehen (OLG Karlsruhe, aaO.). Allerdings hat die Kontrolle der Behördenpost - wenn der Gefangene dies beantragt - grundsätzlich in dessen Anwesenheit zu erfolgen (OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 510/19 Vollz v. 19. August 2019 - juris; OLG Nürnberg, Beschl. 1 Ws 519/17 v. 28. November 2017 - juris; Beschl. 2 Ws 728/17 v. 29. November 2017 - juris; OLG Karlsruhe, Beschl. 1 Ws 210/03 v. 17. September 2003 - NStZ 2004, 517).

Die Post eines Geistlichen kann indes der Behördenpost nicht ohne Weiteres gleichgestellt werden. Denn die Post eines Pfarrers oder Seelsorgers muss - anders als die Post von Behörden und Gerichten - nicht unbedingt ohne weiteres als solche erkennbar sein, so dass die Missbrauchsgefahr ungleich höher ist.

Nach alledem sind Einschränkungen bei der Auslegung des § 40 LJVollzG im Lichte der Art. 10 und 4 GG hier nicht geboten. Somit gilt für den hier verfahrensgegenständlichen Brief des Pfarrers/Seelsorgers die Vorschrift des § 42 LJVollzG uneingeschränkt, so dass die Sichtkontrolle zulässig war. Selbiges gilt für ausgehende Briefe, die ein Strafgefangener an einen Seelsorger richtet. Um einen Missbrauch auszuschließen, hat der Gefangene sie geöffnet abzugeben, damit sie einer Sichtkontrolle unterzogen werden können.

Quelle: https://forum-strafvollzug.de/wp-content/uploads/2022/04/FS-SH-2022-Rspr.pdf, S. 105 ff.

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