schriftverkehr_mit_geitslichem
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| - | ====== Kontrolle des Schriftverkehrs mit einem | + | ====== Kontrolle des Schriftverkehrs mit einem Geistlichen====== |
| - | Geistlichen ====== | + | |
| **§ 40 LJVollzG ** | **§ 40 LJVollzG ** | ||
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| des Antragstellers - durch die Antragsgegnerin geöffnet und | des Antragstellers - durch die Antragsgegnerin geöffnet und | ||
| einer Sichtkontrolle unterzogen worden war. | einer Sichtkontrolle unterzogen worden war. | ||
| - | Mit Schreiben vom 10. März 2020, eingegangen beim Amts- | + | Mit Schreiben vom 10. März 2020, eingegangen beim Amtsgericht |
| - | gericht | + | |
| - | richtliche | + | |
| Seelsorge verletzt werden darf“ beantragt und einen Antrag | Seelsorge verletzt werden darf“ beantragt und einen Antrag | ||
| auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung | auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung | ||
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| aus Art. 4 GG verletze. | aus Art. 4 GG verletze. | ||
| Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und | Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und | ||
| - | bestreitet, über die bloße Sichtkontrolle hinaus den Brief ei- | + | bestreitet, über die bloße Sichtkontrolle hinaus den Brief einer Inhaltskontrolle unterzogen zu haben. |
| - | ner Inhaltskontrolle unterzogen zu haben. | + | |
| Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in | Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in | ||
| Diez hat am 26. Mai 2020 die Anträge zurückgewiesen, | Diez hat am 26. Mai 2020 die Anträge zurückgewiesen, | ||
| - | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels | + | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels |
| - | folgsaussicht. | + | Dem Antragsteller ist der Beschluss am 3. Juni 2020 zugestellt worden. Am 10. Juni 2020 hat er Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt und die Verletzung |
| - | Dem Antragsteller ist der Beschluss am 3. Juni 2020 zugestellt worden. Am 10. Juni 2020 hat er Rechtsbeschwerde zu | + | |
| - | Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt und die Verletzung | + | |
| materiellen Rechts gerügt. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe. | materiellen Rechts gerügt. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe. | ||
| Das Ministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 24. Juni | Das Ministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 24. Juni | ||
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| § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, da die Entscheidung über | § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, da die Entscheidung über | ||
| die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts geboten | die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts geboten | ||
| - | ist. Der hier zur Entscheidung gestellte Einzelfall gibt Ver- | + | ist. Der hier zur Entscheidung gestellte Einzelfall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen |
| - | anlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestim- | + | |
| - | mungen | + | |
| - | hende Rechtsfrage, | + | |
| einem Pfarrer und Seelsorger stammt und dessen Öffnung | einem Pfarrer und Seelsorger stammt und dessen Öffnung | ||
| - | somit den Schutzbereich des Art. 4 GG berührt, einer Sicht- | + | somit den Schutzbereich des Art. 4 GG berührt, einer Sichtkontrolle |
| - | kontrolle | + | |
| - | tung. Sie ist entscheidungserheblich und klärungsbedürftig. | + | |
| Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das | Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das | ||
| Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit auch geboten | Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit auch geboten | ||
| Es lag ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung | Es lag ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung | ||
| vor, soweit der Antrag die Sichtkontrolle der Post betrifft. | vor, soweit der Antrag die Sichtkontrolle der Post betrifft. | ||
| - | Das Vorliegen eines solchen Antrags gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen des Rechtsbeschwerde- | + | Das Vorliegen eines solchen Antrags gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens |
| - | verfahrens | + | |
| wegen zu überprüfen. | wegen zu überprüfen. | ||
| Die zwischenzeitliche Erledigung steht der Zulässigkeit des | Die zwischenzeitliche Erledigung steht der Zulässigkeit des | ||
| - | Antrags nicht entgegen, da der gestellte Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG | + | Antrags nicht entgegen, da der gestellte Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG |
| - | legen ist. Eine Maßnahme ist zwar grundsätzlich nur dann | + | erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer |
| - | erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer | + | |
| - | träglich, und zwar nach Stellung des Antrags auf gerichtliche | + | |
| Entscheidung, | Entscheidung, | ||
| Euler, 17. Ed. 1.2.2020, StVollzG § 115 Rn. 14). Bei gewichtigen | Euler, 17. Ed. 1.2.2020, StVollzG § 115 Rn. 14). Bei gewichtigen | ||
| Grundrechtseingriffen kommt wegen Art. 19 Abs. 4 GG ein | Grundrechtseingriffen kommt wegen Art. 19 Abs. 4 GG ein | ||
| schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Feststellung | schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Feststellung | ||
| - | der Rechtslage aber auch bei einer Erledigung vor Antragstel- | + | der Rechtslage aber auch bei einer Erledigung vor Antragstellung |
| - | lung in Betracht, wenn der Betroffene gerichtlichen | + | |
| - | schutz | + | |
| kaum erlangen kann (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, aaO. | kaum erlangen kann (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, aaO. | ||
| § 115 Rn. 15). Nur so kann verhindert werden, dass Rechte — | § 115 Rn. 15). Nur so kann verhindert werden, dass Rechte — | ||
| - | und insbesondere Grundrechte — in bestimmten | + | und insbesondere Grundrechte — in bestimmten |
| - | tionen | + | |
| 106 Rechtsprechungsübersicht FS SH 2022 | 106 Rechtsprechungsübersicht FS SH 2022 | ||
| ungeschützt bleiben (BVerfG, Beschl. 2 BvR 67/11 v. 20. März | ungeschützt bleiben (BVerfG, Beschl. 2 BvR 67/11 v. 20. März | ||
| 2013 - NJW 2013, 1943). So verhält es sich hier. Die Erledigung | 2013 - NJW 2013, 1943). So verhält es sich hier. Die Erledigung | ||
| tritt bereits mit Öffnung und Sichtkontrolle des Briefes ein, | tritt bereits mit Öffnung und Sichtkontrolle des Briefes ein, | ||
| - | also noch bevor der Antragsteller von der Maßnahme | + | also noch bevor der Antragsteller von der Maßnahme |
| - | haupt Kenntnis erlangt. Der verfassungsrechtlich garantierte | + | |
| - | Zugang zu den Gerichten wäre nicht mehr gewährleistet, | + | |
| - | de man den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Beru- | + | |
| - | fung auf die eingetretene Erledigung für unzulässig erachten. | + | |
| Das erforderliche Feststellungsinteresse als Voraussetzung | Das erforderliche Feststellungsinteresse als Voraussetzung | ||
| für die Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme | für die Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme | ||
| besteht auf Grund der drohenden Wiederholungsgefahr (vgl. | besteht auf Grund der drohenden Wiederholungsgefahr (vgl. | ||
| BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, aaO. § 115 Rn. 16), nachdem | BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, aaO. § 115 Rn. 16), nachdem | ||
| - | die Anstalt ihr Vorgehen nach wie vor für rechtmäßig | + | die Anstalt ihr Vorgehen nach wie vor für rechtmäßig |
| - | tet und daran festhalten will. | + | |
| Der Antrag ist indes unzulässig, | Der Antrag ist indes unzulässig, | ||
| gegen das Lesen seiner Post wendet mit der Folge, dass in | gegen das Lesen seiner Post wendet mit der Folge, dass in | ||
| diesem Umfang auch die Rechtsbeschwerde unzulässig ist. | diesem Umfang auch die Rechtsbeschwerde unzulässig ist. | ||
| Soweit der Antragsteller behauptet, der Brief sei auch gelesen | Soweit der Antragsteller behauptet, der Brief sei auch gelesen | ||
| - | worden, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanfor- | + | worden, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn er einen aus sich heraus verständlichen |
| - | derungen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur | + | |
| - | dann zulässig, wenn er einen aus sich heraus verständlichen | + | |
| Tatsachenvortrag enthält, der es dem Gericht ermöglicht, | Tatsachenvortrag enthält, der es dem Gericht ermöglicht, | ||
| - | den entsprechenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme | + | den entsprechenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme |
| - | rer Unterlagen und Erklärungen zumindest in den wesent- | + | |
| - | lichen | + | |
| Euler, aaO. § 109 Rn. 10). Selbst wenn an die Darlegungslast | Euler, aaO. § 109 Rn. 10). Selbst wenn an die Darlegungslast | ||
| - | im Hinblick auf Art.19 Abs. 4 GG keine überspannten | + | im Hinblick auf Art.19 Abs. 4 GG keine überspannten |
| - | derungen | + | |
| - | Antragstellers dennoch unzureichend. Denn ganz offensicht- | + | |
| - | lich wird die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt und | + | |
| - | beruht auf reinen Mutmaßungen, | + | |
| - | haltspunkte | + | |
| - | der Brief gelesen wurde. Einem erkennbar rein spekulativen | + | |
| Vorbringen muss die Strafvollstreckungskammer indes nicht | Vorbringen muss die Strafvollstreckungskammer indes nicht | ||
| - | nachgehen. Insoweit bedarf es auch keines ergänzenden | + | nachgehen. Insoweit bedarf es auch keines ergänzenden |
| - | weises | + | |
| //2.// Die Rechtsbeschwerde hat - soweit sie zulässig ist - in der | //2.// Die Rechtsbeschwerde hat - soweit sie zulässig ist - in der | ||
| - | Sache Erfolg | + | Sache jedoch keinen Erfolg. |
| - | Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf Feststel- | + | Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf Feststellung |
| - | lung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zu Recht zurückge- | + | |
| - | wiesen. Die Sichtkontrolle des Schreibens, die in Abwesenheit | + | |
| des Antragstellers stattgefunden hat, war nicht rechtswidrig. | des Antragstellers stattgefunden hat, war nicht rechtswidrig. | ||
| Nach § 40 Abs. 2 LJVollzG werden ein- und ausgehende | Nach § 40 Abs. 2 LJVollzG werden ein- und ausgehende | ||
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| sie - unverzüglich - weiterzuleiten sind. Insoweit sieht das | sie - unverzüglich - weiterzuleiten sind. Insoweit sieht das | ||
| LJVollzG, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, | LJVollzG, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, | ||
| - | keine Einschränkungen vor. Jedoch muss die Vorschrift | + | keine Einschränkungen vor. Jedoch muss die Vorschrift |
| - | rerseits | + | |
| - | GG geregelten Brief- und Postgeheimnisses unter Beach- | + | |
| - | tung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und | + | |
| - | angewendet werden (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 345/03 v. 22. | + | |
| Oktober 2003 - NStZ 2004, 225; KG, Beschl. 2 Ws 300/13 v. | Oktober 2003 - NStZ 2004, 225; KG, Beschl. 2 Ws 300/13 v. | ||
| 31. Juli 2013 - BeckRS 2013, 19706). Nicht zu beanstanden ist | 31. Juli 2013 - BeckRS 2013, 19706). Nicht zu beanstanden ist | ||
| allerdings auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze | allerdings auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze | ||
| - | die allgemeine Überwachung des Schriftverkehrs in krimi- | + | die allgemeine Überwachung des Schriftverkehrs in kriminell |
| - | nell hoch belasteten Anstalten, wie der JVA Diez, selbst dann | + | |
| nicht, wenn die Kontrolle nicht davon abhängig gemacht | nicht, wenn die Kontrolle nicht davon abhängig gemacht | ||
| wird, dass eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der | wird, dass eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der | ||
| Anstalt durch die betroffene Person festgestellt wird. Die | Anstalt durch die betroffene Person festgestellt wird. Die | ||
| - | Postkontrolle ist insoweit vielmehr unabhängig von indivi- | + | Postkontrolle ist insoweit vielmehr unabhängig von individuellen |
| - | duellen | + | |
| Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig (vgl. BVerfG | Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig (vgl. BVerfG | ||
| aaO.; KG aaO.), insbesondere, | aaO.; KG aaO.), insbesondere, | ||
| Sichtkontrolle geht. | Sichtkontrolle geht. | ||
| Für den Schriftverkehr mit einem Geistlichen ergibt sich | Für den Schriftverkehr mit einem Geistlichen ergibt sich | ||
| - | nichts anderes. Das LJVollzG sieht insoweit keinerlei | + | nichts anderes. Das LJVollzG sieht insoweit keinerlei |
| - | schränkungen | + | Verteidigerpost - eine Sonderregelung für den Schriftverkehr mit einem Geistlichen oder Seelsorger. |
| - | kontrolle | + | Eine Einschränkung der Sichtkontrolle für den Schriftverkehr mit Geistlichen und Seelsorgern folgt auch nicht unmittelbar aus Art. 4 GG im Wege verfassungskonformer Auslegung. |
| - | Verteidigerpost - eine Sonderregelung für den Schriftverkehr | + | Durch die vorgenommene Sichtkontrolle, |
| - | mit einem Geistlichen oder Seelsorger. | + | |
| - | Eine Einschränkung der Sichtkontrolle für den Schriftverkehr | + | |
| - | mit Geistlichen und Seelsorgern folgt auch nicht unmittelbar | + | |
| - | aus Art. 4 GG im Wege verfassungskonformer Auslegung. | + | |
| - | Durch die vorgenommene Sichtkontrolle, | + | |
| - | tigungsgrundlage | + | |
| - | die Religionsfreiheit des Antragstellers nicht verletzt. | + | |
| Zwar ist der Schutzbereich der Religionsfreiheit eröffnet. | Zwar ist der Schutzbereich der Religionsfreiheit eröffnet. | ||
| Mit der Freiheit des Glaubens, der Freiheit des religiösen und | Mit der Freiheit des Glaubens, der Freiheit des religiösen und | ||
| - | weltanschaulichen Bekenntnisses und der Freiheit der Religi- | + | weltanschaulichen Bekenntnisses und der Freiheit der Religionsausübung |
| - | onsausübung | + | Ed. 15.5.2020, GG Art. 4 Rn. 19). Die Betätigung der Religionsausübung |
| - | rechtsträgers | + | |
| - | gungen | + | |
| - | Ed. 15.5.2020, GG Art. 4 Rn. 19). Die Betätigung der Religions- | + | |
| - | ausübung | + | |
| einem Pfarrer oder Seelsorger aus der Haftanstalt heraus. Auf | einem Pfarrer oder Seelsorger aus der Haftanstalt heraus. Auf | ||
| den konkreten Inhalt des Schreibens kommt es dabei nicht an, | den konkreten Inhalt des Schreibens kommt es dabei nicht an, | ||
| - | denn dieser kann nur durch die Lektüre des Schreibens | + | denn dieser kann nur durch die Lektüre des Schreibens |
| - | haupt verbindlich festgestellt werden. | + | |
| Durch die Sichtkontrolle der Briefe wird aber nicht in das | Durch die Sichtkontrolle der Briefe wird aber nicht in das | ||
| Grundrecht auf freie Religionsausübung eingegriffen. Der | Grundrecht auf freie Religionsausübung eingegriffen. Der | ||
| - | Gefangene kann uneingeschränkt mit dem Pfarrer und Seel- | + | Gefangene kann uneingeschränkt mit dem Pfarrer und Seelsorger |
| - | sorger | + | |
| - | Inhalt der jeweiligen Schreiben durch die kontrollierende | + | |
| - | son nicht zur Kenntnis genommen. Der Brief wird lediglich | + | |
| auf verbotene Gegenstände hin kontrolliert. | auf verbotene Gegenstände hin kontrolliert. | ||
| Die Kommunikation mit einem Geistlichen ist auch nicht der | Die Kommunikation mit einem Geistlichen ist auch nicht der | ||
| Verteidigerpost gleichzusetzen, | Verteidigerpost gleichzusetzen, | ||
| - | diese in der Regel einer Sichtkontrolle durch Öffnen nicht un- | + | diese in der Regel einer Sichtkontrolle durch Öffnen nicht unterzogen |
| - | terzogen | + | |
| - | 16. August 2012 - Rn. 43 n. juris - nur äußerliche Prüfung, ob es | + | |
| sich um Verteidigerpost handelt; OLG Frankfurt, Beschl. 3 Ws | sich um Verteidigerpost handelt; OLG Frankfurt, Beschl. 3 Ws | ||
| 599 - 615/04 StVollz v. 23. Oktober 2004 - Rn. 21 n. juris; OLG | 599 - 615/04 StVollz v. 23. Oktober 2004 - Rn. 21 n. juris; OLG | ||
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| in Ansätzen ähnliches Vertrauensverhältnis zu Grunde wie | in Ansätzen ähnliches Vertrauensverhältnis zu Grunde wie | ||
| dem Verhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagten, | dem Verhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagten, | ||
| - | sich in der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO wider- | + | sich in der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO widerspiegelt. Dennoch unterscheiden sich die Fälle deutlich. Denn schon in § 203 StGB ist der Geistliche, anders als der Verteidiger, nicht mehr vorn Täterkreis umfasst (MüKoStGB/Cierniak/Niehaus, 3. Aufl. 2017, StGB § 203 Rn. 32a). Der Schutz des Verhältnisses zwischen dem Betroffenen und dem Geistlichen |
| - | spiegelt. Dennoch unterscheiden sich die Fälle deutlich. Denn | + | |
| - | schon in § 203 StGB ist der Geistliche, anders als der Vertei- | + | |
| - | diger, nicht mehr vorn Täterkreis umfasst (MüKoStGB/Cier- | + | |
| - | niak/Niehaus, 3. Aufl. 2017, StGB § 203 Rn. 32a). Der Schutz | + | |
| - | des Verhältnisses zwischen dem Betroffenen und dem Geistli- | + | |
| - | chen geht nach dem Willen des Gesetzgebers also nur so weit, | + | |
| - | dass der Geistliche in einem Strafprozess nicht aussagen muss | + | |
| (MüKoStGB/ | (MüKoStGB/ | ||
| - | Verhältnisses zwischen Verteidiger und Angeklagten im Hin- | + | Verhältnisses zwischen Verteidiger und Angeklagten im Hinblick |
| - | blick auf § 203 StGB umfassender ausgestaltet ist. Dies zeigt | + | Kommunikation mit einem Geistlichen nicht getroffen hat. Darüber hinaus ist bei einem Verteidiger angesichts des Erfordernisses |
| - | auch die Vorschrift des § 41 Abs. 2 LJVollzG, nach der die Ver- | + | Erscheinungsbildes auch als solche erkennbar. Was den Kontakt |
| - | teidigerpost | + | ist, tatsächlich von einem Geistlichen einer Religionsgemeinschaft |
| - | während der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung für die | + | |
| - | Kommunikation mit einem Geistlichen nicht getroffen hat. | + | |
| - | Darüber hinaus ist bei einem Verteidiger angesichts des Erfor- | + | |
| - | dernisses | + | |
| - | res überprüfbar, | + | |
| - | und die Verteidigerpost ist regelmäßig anhand ihres äußeren | + | |
| - | Erscheinungsbildes auch als solche erkennbar. Was den Kon- | + | |
| - | takt zu Geistlichen betrifft, stellt sich die Sachlage anders dar. | + | |
| - | Angesichts der Weite des Religionsbegriffs in Art. 4 Abs. 1 GG | + | |
| - | sind eine Vielzahl von Glaubensgemeinschaften denkbar, die | + | |
| - | dem Schutz des Grundrechts unterfallen. Vor diesem | + | |
| - | grund kann der kontrollierende Beamte nicht ohne Weiteres | + | |
| - | erkennen, ob ein Schreiben, das entsprechend gekennzeichnet | + | |
| - | ist, tatsächlich von einem Geistlichen einer Religionsgemein- | + | |
| - | schaft | + | |
| - | lierende | + | |
| möglich ist - im Einzelfall eine eigene Bewertung vornehmen, | möglich ist - im Einzelfall eine eigene Bewertung vornehmen, | ||
| - | ob der Absender eines Briefes ein Geistlicher ist, der einer Re- | + | ob der Absender eines Briefes ein Geistlicher ist, der einer Religionsgemeinschaft |
| - | ligionsgemeinschaft | + | |
| - | Brief öffnen darf oder nicht. Darüber hinaus besteht eine er- | + | |
| hebliche Missbrauchsgefahr insoweit, als Schriftverkehr mit | hebliche Missbrauchsgefahr insoweit, als Schriftverkehr mit | ||
| einem Geistlichen als Tarnung benutzt werden könnte, um die | einem Geistlichen als Tarnung benutzt werden könnte, um die | ||
| - | aus Gründen der Sicherheit der Anstalt erforderliche | + | aus Gründen der Sicherheit der Anstalt erforderliche |
| - | kontrolle | + | Ansonsten sind in Rechtsprechung und Literatur |
| - | Justizvollzugsanstalt einzuschmuggeln. | + | |
| - | Ansonsten sind in Rechtsprechung und Literatur | + | |
| - | kungen | + | |
| - | Missbrauch der Gerichts- und Behördenpost sicher | + | |
| - | schlossen | + | |
| - | portiert | + | |
| einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht nachweislich | einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht nachweislich | ||
| genehmigt worden ist, ist die Postkontrolle aus Gründen der | genehmigt worden ist, ist die Postkontrolle aus Gründen der | ||
| Zeile 245: | Zeile 156: | ||
| Demgegenüber ist die Sichtkontrolle von auf dem Postweg | Demgegenüber ist die Sichtkontrolle von auf dem Postweg | ||
| eingegangener Behördenpost grundsätzlich zulässig. Zwar | eingegangener Behördenpost grundsätzlich zulässig. Zwar | ||
| - | kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßig- | + | kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
| - | keit und damit eine Verletzung des Brief- und Postgeheim- | + | |
| - | nisses | + | |
| eingreifenden Gehalt über das notwendige Maß hinausgeht. | eingreifenden Gehalt über das notwendige Maß hinausgeht. | ||
| - | Ob unter diesem Gesichtspunkt für die Kontrolle von Behör- | + | Ob unter diesem Gesichtspunkt für die Kontrolle von Behördenpost |
| - | denpost | + | |
| - | fassungsgericht | + | |
| v. 22. Oktober 2003 - NStZ 2004, 225). In der Rechtsprechung | v. 22. Oktober 2003 - NStZ 2004, 225). In der Rechtsprechung | ||
| der Oberlandesgerichte ist allerdings anerkannt, dass auch | der Oberlandesgerichte ist allerdings anerkannt, dass auch | ||
| Behördenpost der Sichtkontrolle unterzogen werden darf. Bei | Behördenpost der Sichtkontrolle unterzogen werden darf. Bei | ||
| - | solchen Schreiben ist ein Kontrollbedürfnis jedenfalls | + | solchen Schreiben ist ein Kontrollbedürfnis jedenfalls |
| - | sichtlich | + | aaO.). Allerdings hat die Kontrolle der Behördenpost - wenn der Gefangene dies beantragt - grundsätzlich in dessen |
| - | es besteht die nicht fern liegende Möglichkeit, | + | |
| - | lierte | + | |
| - | den könnten, die Postkontrolle zu umgehen (OLG Karlsruhe, | + | |
| - | aaO.). Allerdings hat die Kontrolle der Behördenpost - wenn | + | |
| - | der Gefangene dies beantragt - grundsätzlich in dessen | + | |
| - | senheit | + | |
| 19. August 2019 - juris; OLG Nürnberg, Beschl. 1 Ws 519/17 v. | 19. August 2019 - juris; OLG Nürnberg, Beschl. 1 Ws 519/17 v. | ||
| 28. November 2017 - juris; Beschl. 2 Ws 728/17 v. 29. November | 28. November 2017 - juris; Beschl. 2 Ws 728/17 v. 29. November | ||
| Zeile 268: | Zeile 169: | ||
| Die Post eines Geistlichen kann indes der Behördenpost nicht | Die Post eines Geistlichen kann indes der Behördenpost nicht | ||
| - | ohne Weiteres gleichgestellt werden. Denn die Post eines Pfar- | + | ohne Weiteres gleichgestellt werden. Denn die Post eines Pfarrers |
| - | rers oder Seelsorgers muss - anders als die Post von Behörden | + | |
| - | und Gerichten - nicht unbedingt ohne weiteres als solche | + | |
| - | kennbar | + | |
| - | ist. | + | |
| Nach alledem sind Einschränkungen bei der Auslegung des | Nach alledem sind Einschränkungen bei der Auslegung des | ||
| - | § 40 LJVollzG im Lichte der Art. 10 und 4 GG hier nicht ge- | + | § 40 LJVollzG im Lichte der Art. 10 und 4 GG hier nicht geboten. Somit gilt für den hier verfahrensgegenständlichen |
| - | boten. Somit gilt für den hier verfahrensgegenständlichen | + | |
| Brief des Pfarrers/ | Brief des Pfarrers/ | ||
| - | uneingeschränkt, | + | uneingeschränkt, |
| - | biges gilt für ausgehende Briefe, die ein Strafgefangener an ei- | + | |
| - | nen Seelsorger richtet. Um einen Missbrauch auszuschließen, | + | |
| hat der Gefangene sie geöffnet abzugeben, damit sie einer | hat der Gefangene sie geöffnet abzugeben, damit sie einer | ||
| Sichtkontrolle unterzogen werden können. | Sichtkontrolle unterzogen werden können. | ||
schriftverkehr_mit_geitslichem.1742545367.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/03/21 09:22 von bjohan02
