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schriftverkehr_mit_geitslichem

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-====== Kontrolle des Schriftverkehrs mit einem +====== Kontrolle des Schriftverkehrs mit einem Geistlichen======
-Geistlichen ======+
  
 **§ 40 LJVollzG ** **§ 40 LJVollzG **
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 des Antragstellers - durch die Antragsgegnerin geöffnet und des Antragstellers - durch die Antragsgegnerin geöffnet und
 einer Sichtkontrolle unterzogen worden war. einer Sichtkontrolle unterzogen worden war.
-Mit Schreiben vom 10. März 2020, eingegangen beim Amts- +Mit Schreiben vom 10. März 2020, eingegangen beim Amtsgericht Diez am 30. März 2020, hat der Antragsteller „gerichtliche Entscheidung auf Zulässigkeit, Schweigepflicht der
-gericht Diez am 30. März 2020, hat der Antragsteller „ge- +
-richtliche Entscheidung auf Zulässigkeit, Schweigepflicht der+
 Seelsorge verletzt werden darf“ beantragt und einen Antrag Seelsorge verletzt werden darf“ beantragt und einen Antrag
 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
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 aus Art. 4 GG verletze. aus Art. 4 GG verletze.
 Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und
-bestreitet, über die bloße Sichtkontrolle hinaus den Brief ei- +bestreitet, über die bloße Sichtkontrolle hinaus den Brief einer Inhaltskontrolle unterzogen zu haben.
-ner Inhaltskontrolle unterzogen zu haben.+
 Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in
 Diez hat am 26. Mai 2020 die Anträge zurückgewiesen, den Diez hat am 26. Mai 2020 die Anträge zurückgewiesen, den
-Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Er- +Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht
-folgsaussicht+Dem Antragsteller ist der Beschluss am 3. Juni 2020 zugestellt worden. Am 10. Juni 2020 hat er Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt und die Verletzung
-Dem Antragsteller ist der Beschluss am 3. Juni 2020 zugestellt worden. Am 10. Juni 2020 hat er Rechtsbeschwerde zu +
-Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt und die Verletzung+
 materiellen Rechts gerügt. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe. materiellen Rechts gerügt. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.
 Das Ministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 24. Juni Das Ministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 24. Juni
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 § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, da die Entscheidung über § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, da die Entscheidung über
 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts geboten die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts geboten
-ist. Der hier zur Entscheidung gestellte Einzelfall gibt Ver- +ist. Der hier zur Entscheidung gestellte Einzelfall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen. Die in Rede stehende Rechtsfrage, ob und inwieweit ein Schreiben, das von
-anlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestim- +
-mungen des materiellen Rechts aufzustellen. Die in Rede ste- +
-hende Rechtsfrage, ob und inwieweit ein Schreiben, das von+
 einem Pfarrer und Seelsorger stammt und dessen Öffnung einem Pfarrer und Seelsorger stammt und dessen Öffnung
-somit den Schutzbereich des Art. 4 GG berührt, einer Sicht- +somit den Schutzbereich des Art. 4 GG berührt, einer Sichtkontrolle unterzogen werden darf, ist von praktischer Bedeutung. Sie ist entscheidungserheblich und klärungsbedürftig.
-kontrolle unterzogen werden darf, ist von praktischer Bedeu- +
-tung. Sie ist entscheidungserheblich und klärungsbedürftig.+
 Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das
 Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit auch geboten Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit auch geboten
 Es lag ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung Es lag ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung
 vor, soweit der Antrag die Sichtkontrolle der Post betrifft. vor, soweit der Antrag die Sichtkontrolle der Post betrifft.
-Das Vorliegen eines solchen Antrags gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen des Rechtsbeschwerde- +Das Vorliegen eines solchen Antrags gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens und ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts
-verfahrens und ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts+
 wegen zu überprüfen. wegen zu überprüfen.
 Die zwischenzeitliche Erledigung steht der Zulässigkeit des Die zwischenzeitliche Erledigung steht der Zulässigkeit des
-Antrags nicht entgegen, da der gestellte Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG auszu- +Antrags nicht entgegen, da der gestellte Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG auszulegen ist. Eine Maßnahme ist zwar grundsätzlich nur dann 
-legen ist. Eine Maßnahme ist zwar grundsätzlich nur dann +erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich, und zwar nach Stellung des Antrags auf gerichtliche
-erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nach- +
-träglich, und zwar nach Stellung des Antrags auf gerichtliche+
 Entscheidung, weggefallen ist (BeckOK Strafvollzug Bund/ Entscheidung, weggefallen ist (BeckOK Strafvollzug Bund/
 Euler, 17. Ed. 1.2.2020, StVollzG § 115 Rn. 14). Bei gewichtigen Euler, 17. Ed. 1.2.2020, StVollzG § 115 Rn. 14). Bei gewichtigen
 Grundrechtseingriffen kommt wegen Art. 19 Abs. 4 GG ein Grundrechtseingriffen kommt wegen Art. 19 Abs. 4 GG ein
 schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Feststellung schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Feststellung
-der Rechtslage aber auch bei einer Erledigung vor Antragstel- +der Rechtslage aber auch bei einer Erledigung vor Antragstellung in Betracht, wenn der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz nach dem typischen Verfahrensablauf ansonsten
-lung in Betracht, wenn der Betroffene gerichtlichen Rechts- +
-schutz nach dem typischen Verfahrensablauf ansonsten+
 kaum erlangen kann (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, aaO. kaum erlangen kann (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, aaO.
 § 115 Rn. 15). Nur so kann verhindert werden, dass Rechte — § 115 Rn. 15). Nur so kann verhindert werden, dass Rechte —
-und insbesondere Grundrechte — in bestimmten Konstella- +und insbesondere Grundrechte — in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch
-tionen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch+
 106 Rechtsprechungsübersicht FS SH 2022 106 Rechtsprechungsübersicht FS SH 2022
 ungeschützt bleiben (BVerfG, Beschl. 2 BvR 67/11 v. 20. März ungeschützt bleiben (BVerfG, Beschl. 2 BvR 67/11 v. 20. März
 2013 - NJW 2013, 1943). So verhält es sich hier. Die Erledigung 2013 - NJW 2013, 1943). So verhält es sich hier. Die Erledigung
 tritt bereits mit Öffnung und Sichtkontrolle des Briefes ein, tritt bereits mit Öffnung und Sichtkontrolle des Briefes ein,
-also noch bevor der Antragsteller von der Maßnahme über- +also noch bevor der Antragsteller von der Maßnahme überhaupt Kenntnis erlangt. Der verfassungsrechtlich garantierte Zugang zu den Gerichten wäre nicht mehr gewährleistet, würde man den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Berufung auf die eingetretene Erledigung für unzulässig erachten.
-haupt Kenntnis erlangt. Der verfassungsrechtlich garantierte +
-Zugang zu den Gerichten wäre nicht mehr gewährleistet, wür- +
-de man den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Beru- +
-fung auf die eingetretene Erledigung für unzulässig erachten.+
 Das erforderliche Feststellungsinteresse als Voraussetzung Das erforderliche Feststellungsinteresse als Voraussetzung
 für die Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme für die Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme
 besteht auf Grund der drohenden Wiederholungsgefahr (vgl. besteht auf Grund der drohenden Wiederholungsgefahr (vgl.
 BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, aaO. § 115 Rn. 16), nachdem BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, aaO. § 115 Rn. 16), nachdem
-die Anstalt ihr Vorgehen nach wie vor für rechtmäßig erach- +die Anstalt ihr Vorgehen nach wie vor für rechtmäßig erachtet und daran festhalten will.
-tet und daran festhalten will.+
 Der Antrag ist indes unzulässig, soweit der Antragsteller sich Der Antrag ist indes unzulässig, soweit der Antragsteller sich
 gegen das Lesen seiner Post wendet mit der Folge, dass in gegen das Lesen seiner Post wendet mit der Folge, dass in
 diesem Umfang auch die Rechtsbeschwerde unzulässig ist. diesem Umfang auch die Rechtsbeschwerde unzulässig ist.
 Soweit der Antragsteller behauptet, der Brief sei auch gelesen Soweit der Antragsteller behauptet, der Brief sei auch gelesen
-worden, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanfor- +worden, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn er einen aus sich heraus verständlichen
-derungen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur +
-dann zulässig, wenn er einen aus sich heraus verständlichen+
 Tatsachenvortrag enthält, der es dem Gericht ermöglicht, Tatsachenvortrag enthält, der es dem Gericht ermöglicht,
-den entsprechenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weite- +den entsprechenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Unterlagen und Erklärungen zumindest in den wesentlichen Punkten zu erkennen (BeckOK Strafvollzug Bund/
-rer Unterlagen und Erklärungen zumindest in den wesent- +
-lichen Punkten zu erkennen (BeckOK Strafvollzug Bund/+
 Euler, aaO. § 109 Rn. 10). Selbst wenn an die Darlegungslast Euler, aaO. § 109 Rn. 10). Selbst wenn an die Darlegungslast
-im Hinblick auf Art.19 Abs. 4 GG keine überspannten Anfor- +im Hinblick auf Art.19 Abs. 4 GG keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, so ist das Vorbringen des Antragstellers dennoch unzureichend. Denn ganz offensichtlich wird die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt und beruht auf reinen Mutmaßungen, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Brief gelesen wurde. Einem erkennbar rein spekulativen
-derungen gestellt werden dürfen, so ist das Vorbringen des +
-Antragstellers dennoch unzureichend. Denn ganz offensicht- +
-lich wird die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt und +
-beruht auf reinen Mutmaßungen, ohne dass tatsächliche An- +
-haltspunkte vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass +
-der Brief gelesen wurde. Einem erkennbar rein spekulativen+
 Vorbringen muss die Strafvollstreckungskammer indes nicht Vorbringen muss die Strafvollstreckungskammer indes nicht
-nachgehen. Insoweit bedarf es auch keines ergänzenden Hin- +nachgehen. Insoweit bedarf es auch keines ergänzenden Hinweises an den Gefangenen.
-weises an den Gefangenen.+
  
 //2.// Die Rechtsbeschwerde hat - soweit sie zulässig ist - in der //2.// Die Rechtsbeschwerde hat - soweit sie zulässig ist - in der
-Sache Erfolg jedoch keinen Erfolg. +Sache jedoch keinen Erfolg. 
-Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf Feststel- +Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zu Recht zurückgewiesen. Die Sichtkontrolle des Schreibens, die in Abwesenheit
-lung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zu Recht zurückge- +
-wiesen. Die Sichtkontrolle des Schreibens, die in Abwesenheit+
 des Antragstellers stattgefunden hat, war nicht rechtswidrig. des Antragstellers stattgefunden hat, war nicht rechtswidrig.
 Nach § 40 Abs. 2 LJVollzG werden ein- und ausgehende Nach § 40 Abs. 2 LJVollzG werden ein- und ausgehende
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 sie - unverzüglich - weiterzuleiten sind. Insoweit sieht das sie - unverzüglich - weiterzuleiten sind. Insoweit sieht das
 LJVollzG, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, LJVollzG, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist,
-keine Einschränkungen vor. Jedoch muss die Vorschrift ih- +keine Einschränkungen vor. Jedoch muss die Vorschrift ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des in Art. 10 GG geregelten Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 345/03 v. 22.
-rerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des in Art. 10 +
-GG geregelten Brief- und Postgeheimnisses unter Beach- +
-tung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und +
-angewendet werden (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 345/03 v. 22.+
 Oktober 2003 - NStZ 2004, 225; KG, Beschl. 2 Ws 300/13 v. Oktober 2003 - NStZ 2004, 225; KG, Beschl. 2 Ws 300/13 v.
 31. Juli 2013 - BeckRS 2013, 19706). Nicht zu beanstanden ist 31. Juli 2013 - BeckRS 2013, 19706). Nicht zu beanstanden ist
 allerdings auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze allerdings auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
-die allgemeine Überwachung des Schriftverkehrs in krimi- +die allgemeine Überwachung des Schriftverkehrs in kriminell hoch belasteten Anstalten, wie der JVA Diez, selbst dann
-nell hoch belasteten Anstalten, wie der JVA Diez, selbst dann+
 nicht, wenn die Kontrolle nicht davon abhängig gemacht nicht, wenn die Kontrolle nicht davon abhängig gemacht
 wird, dass eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der wird, dass eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der
 Anstalt durch die betroffene Person festgestellt wird. Die Anstalt durch die betroffene Person festgestellt wird. Die
-Postkontrolle ist insoweit vielmehr unabhängig von indivi- +Postkontrolle ist insoweit vielmehr unabhängig von individuellen Missbrauchsbefürchtungen zur Gewährleistung der
-duellen Missbrauchsbefürchtungen zur Gewährleistung der+
 Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig (vgl. BVerfG Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig (vgl. BVerfG
 aaO.; KG aaO.), insbesondere, wenn es - wie hier - nur um eine aaO.; KG aaO.), insbesondere, wenn es - wie hier - nur um eine
 Sichtkontrolle geht. Sichtkontrolle geht.
 Für den Schriftverkehr mit einem Geistlichen ergibt sich Für den Schriftverkehr mit einem Geistlichen ergibt sich
-nichts anderes. Das LJVollzG sieht insoweit keinerlei Ein- +nichts anderes. Das LJVollzG sieht insoweit keinerlei Einschränkungen vor. Nicht einmal hinsichtlich einer Inhaltskontrolle trifft das Gesetz - anders als beispielsweise bei der 
-schränkungen vor. Nicht einmal hinsichtlich einer Inhalts- +Verteidigerpost - eine Sonderregelung für den Schriftverkehr mit einem Geistlichen oder Seelsorger. 
-kontrolle trifft das Gesetz - anders als beispielsweise bei der +Eine Einschränkung der Sichtkontrolle für den Schriftverkehr mit Geistlichen und Seelsorgern folgt auch nicht unmittelbar aus Art. 4 GG im Wege verfassungskonformer Auslegung. 
-Verteidigerpost - eine Sonderregelung für den Schriftverkehr +Durch die vorgenommene Sichtkontrolle, die von der Ermächtigungsgrundlage des § 40 Abs. 2 LJVollzG gedeckt ist, wird die Religionsfreiheit des Antragstellers nicht verletzt.
-mit einem Geistlichen oder Seelsorger. +
-Eine Einschränkung der Sichtkontrolle für den Schriftverkehr +
-mit Geistlichen und Seelsorgern folgt auch nicht unmittelbar +
-aus Art. 4 GG im Wege verfassungskonformer Auslegung. +
-Durch die vorgenommene Sichtkontrolle, die von der Ermäch- +
-tigungsgrundlage des § 40 Abs. 2 LJVollzG gedeckt ist, wird +
-die Religionsfreiheit des Antragstellers nicht verletzt.+
 Zwar ist der Schutzbereich der Religionsfreiheit eröffnet. Zwar ist der Schutzbereich der Religionsfreiheit eröffnet.
 Mit der Freiheit des Glaubens, der Freiheit des religiösen und Mit der Freiheit des Glaubens, der Freiheit des religiösen und
-weltanschaulichen Bekenntnisses und der Freiheit der Religi- +weltanschaulichen Bekenntnisses und der Freiheit der Religionsausübung schützt Art. 4 Abs. 1, 2 das Interesse des Grundrechtsträgers daran, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu haben und zu betätigen (BeckOK GG/Germann, 43. 
-onsausübung schützt Art. 4 Abs. 1, 2 das Interesse des Grund- +Ed. 15.5.2020, GG Art. 4 Rn. 19). Die Betätigung der Religionsausübung umfasst auch die schriftliche Kommunikation mit
-rechtsträgers daran, religiöse oder weltanschauliche Überzeu- +
-gungen zu haben und zu betätigen (BeckOK GG/Germann, 43. +
-Ed. 15.5.2020, GG Art. 4 Rn. 19). Die Betätigung der Religions- +
-ausübung umfasst auch die schriftliche Kommunikation mit+
 einem Pfarrer oder Seelsorger aus der Haftanstalt heraus. Auf einem Pfarrer oder Seelsorger aus der Haftanstalt heraus. Auf
 den konkreten Inhalt des Schreibens kommt es dabei nicht an, den konkreten Inhalt des Schreibens kommt es dabei nicht an,
-denn dieser kann nur durch die Lektüre des Schreibens über- +denn dieser kann nur durch die Lektüre des Schreibens überhaupt verbindlich festgestellt werden.
-haupt verbindlich festgestellt werden.+
 Durch die Sichtkontrolle der Briefe wird aber nicht in das Durch die Sichtkontrolle der Briefe wird aber nicht in das
 Grundrecht auf freie Religionsausübung eingegriffen. Der Grundrecht auf freie Religionsausübung eingegriffen. Der
-Gefangene kann uneingeschränkt mit dem Pfarrer und Seel- +Gefangene kann uneingeschränkt mit dem Pfarrer und Seelsorger kommunizieren. Bei der reinen Sichtkontrolle wird der Inhalt der jeweiligen Schreiben durch die kontrollierende Person nicht zur Kenntnis genommen. Der Brief wird lediglich
-sorger kommunizieren. Bei der reinen Sichtkontrolle wird der +
-Inhalt der jeweiligen Schreiben durch die kontrollierende Per- +
-son nicht zur Kenntnis genommen. Der Brief wird lediglich+
 auf verbotene Gegenstände hin kontrolliert. auf verbotene Gegenstände hin kontrolliert.
  
 Die Kommunikation mit einem Geistlichen ist auch nicht der Die Kommunikation mit einem Geistlichen ist auch nicht der
 Verteidigerpost gleichzusetzen, bei der anerkannt ist, dass Verteidigerpost gleichzusetzen, bei der anerkannt ist, dass
-diese in der Regel einer Sichtkontrolle durch Öffnen nicht un- +diese in der Regel einer Sichtkontrolle durch Öffnen nicht unterzogen werden darf (OLG München, Beschl. 4 Ws 138/12 v. 16. August 2012 - Rn. 43 n. juris - nur äußerliche Prüfung, ob es
-terzogen werden darf (OLG München, Beschl. 4 Ws 138/12 v. +
-16. August 2012 - Rn. 43 n. juris - nur äußerliche Prüfung, ob es+
 sich um Verteidigerpost handelt; OLG Frankfurt, Beschl. 3 Ws sich um Verteidigerpost handelt; OLG Frankfurt, Beschl. 3 Ws
 599 - 615/04 StVollz v. 23. Oktober 2004 - Rn. 21 n. juris; OLG 599 - 615/04 StVollz v. 23. Oktober 2004 - Rn. 21 n. juris; OLG
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 in Ansätzen ähnliches Vertrauensverhältnis zu Grunde wie in Ansätzen ähnliches Vertrauensverhältnis zu Grunde wie
 dem Verhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagten, was dem Verhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagten, was
-sich in der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO wider- +sich in der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO widerspiegelt. Dennoch unterscheiden sich die Fälle deutlich. Denn schon in § 203 StGB ist der Geistliche, anders als der Verteidiger, nicht mehr vorn Täterkreis umfasst (MüKoStGB/Cierniak/Niehaus, 3. Aufl. 2017, StGB § 203 Rn. 32a). Der Schutz des Verhältnisses zwischen dem Betroffenen und dem Geistlichen geht nach dem Willen des Gesetzgebers also nur so weit, dass der Geistliche in einem Strafprozess nicht aussagen muss
-spiegelt. Dennoch unterscheiden sich die Fälle deutlich. Denn +
-schon in § 203 StGB ist der Geistliche, anders als der Vertei- +
-diger, nicht mehr vorn Täterkreis umfasst (MüKoStGB/Cier- +
-niak/Niehaus, 3. Aufl. 2017, StGB § 203 Rn. 32a). Der Schutz +
-des Verhältnisses zwischen dem Betroffenen und dem Geistli- +
-chen geht nach dem Willen des Gesetzgebers also nur so weit, +
-dass der Geistliche in einem Strafprozess nicht aussagen muss+
 (MüKoStGB/Cierniak/Niehaus, aaO.), während der Schutz des (MüKoStGB/Cierniak/Niehaus, aaO.), während der Schutz des
-Verhältnisses zwischen Verteidiger und Angeklagten im Hin- +Verhältnisses zwischen Verteidiger und Angeklagten im Hinblick auf § 203 StGB umfassender ausgestaltet ist. Dies zeigt auch die Vorschrift des § 41 Abs. 2 LJVollzG, nach der die Verteidigerpost keiner Inhaltskontrolle unterzogen werden darf, während der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung für die 
-blick auf § 203 StGB umfassender ausgestaltet ist. Dies zeigt +Kommunikation mit einem Geistlichen nicht getroffen hat. Darüber hinaus ist bei einem Verteidiger angesichts des Erfordernisses der anwaltlichen Zulassung in der Regel ohne Weiteres überprüfbar, ob der Absender tatsächlich Rechtsanwalt ist und die Verteidigerpost ist regelmäßig anhand ihres äußeren 
-auch die Vorschrift des § 41 Abs. 2 LJVollzG, nach der die Ver- +Erscheinungsbildes auch als solche erkennbar. Was den Kontakt zu Geistlichen betrifft, stellt sich die Sachlage anders dar. Angesichts der Weite des Religionsbegriffs in Art. 4 Abs. 1 GG sind eine Vielzahl von Glaubensgemeinschaften denkbar, die dem Schutz des Grundrechts unterfallen. Vor diesem Hintergrund kann der kontrollierende Beamte nicht ohne Weiteres erkennen, ob ein Schreiben, das entsprechend gekennzeichnet 
-teidigerpost keiner Inhaltskontrolle unterzogen werden darf, +ist, tatsächlich von einem Geistlichen einer Religionsgemeinschaft stammt, die von Art. 4 GG geschützt ist. Der kontrollierende Beamte müsste - was ihm in Zweifelsfällen gar nicht
-während der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung für die +
-Kommunikation mit einem Geistlichen nicht getroffen hat. +
-Darüber hinaus ist bei einem Verteidiger angesichts des Erfor- +
-dernisses der anwaltlichen Zulassung in der Regel ohne Weite- +
-res überprüfbar, ob der Absender tatsächlich Rechtsanwalt ist +
-und die Verteidigerpost ist regelmäßig anhand ihres äußeren +
-Erscheinungsbildes auch als solche erkennbar. Was den Kon- +
-takt zu Geistlichen betrifft, stellt sich die Sachlage anders dar. +
-Angesichts der Weite des Religionsbegriffs in Art. 4 Abs. 1 GG +
-sind eine Vielzahl von Glaubensgemeinschaften denkbar, die +
-dem Schutz des Grundrechts unterfallen. Vor diesem Hinter- +
-grund kann der kontrollierende Beamte nicht ohne Weiteres +
-erkennen, ob ein Schreiben, das entsprechend gekennzeichnet +
-ist, tatsächlich von einem Geistlichen einer Religionsgemein- +
-schaft stammt, die von Art. 4 GG geschützt ist. Der kontrol- +
-lierende Beamte müsste - was ihm in Zweifelsfällen gar nicht+
 möglich ist - im Einzelfall eine eigene Bewertung vornehmen, möglich ist - im Einzelfall eine eigene Bewertung vornehmen,
-ob der Absender eines Briefes ein Geistlicher ist, der einer Re- +ob der Absender eines Briefes ein Geistlicher ist, der einer Religionsgemeinschaft angehört, um zu entscheiden, ob er den Brief öffnen darf oder nicht. Darüber hinaus besteht eine er-
-ligionsgemeinschaft angehört, um zu entscheiden, ob er den +
-Brief öffnen darf oder nicht. Darüber hinaus besteht eine er-+
 hebliche Missbrauchsgefahr insoweit, als Schriftverkehr mit hebliche Missbrauchsgefahr insoweit, als Schriftverkehr mit
 einem Geistlichen als Tarnung benutzt werden könnte, um die einem Geistlichen als Tarnung benutzt werden könnte, um die
-aus Gründen der Sicherheit der Anstalt erforderliche Inhalts- +aus Gründen der Sicherheit der Anstalt erforderliche Inhaltskontrolle zu umgehen, um etwa verbotene Gegenstände in die Justizvollzugsanstalt einzuschmuggeln. 
-kontrolle zu umgehen, um etwa verbotene Gegenstände in die +Ansonsten sind in Rechtsprechung und Literatur Einschränkungen nur noch für die Behördenpost anerkannt. Wenn ein Missbrauch der Gerichts- und Behördenpost sicher ausgeschlossen ist, etwa weil die Post auf dem Behördenweg transportiert wurde oder die Aushändigung eines Schriftstücks von
-Justizvollzugsanstalt einzuschmuggeln. +
-Ansonsten sind in Rechtsprechung und Literatur Einschrän- +
-kungen nur noch für die Behördenpost anerkannt. Wenn ein +
-Missbrauch der Gerichts- und Behördenpost sicher ausge- +
-schlossen ist, etwa weil die Post auf dem Behördenweg trans- +
-portiert wurde oder die Aushändigung eines Schriftstücks von+
 einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht nachweislich einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht nachweislich
 genehmigt worden ist, ist die Postkontrolle aus Gründen der genehmigt worden ist, ist die Postkontrolle aus Gründen der
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 Demgegenüber ist die Sichtkontrolle von auf dem Postweg Demgegenüber ist die Sichtkontrolle von auf dem Postweg
 eingegangener Behördenpost grundsätzlich zulässig. Zwar eingegangener Behördenpost grundsätzlich zulässig. Zwar
-kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßig- +kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit eine Verletzung des Brief- und Postgeheimnisses auch dann vorliegen, wenn die Postkontrolle in ihrem
-keit und damit eine Verletzung des Brief- und Postgeheim- +
-nisses auch dann vorliegen, wenn die Postkontrolle in ihrem+
 eingreifenden Gehalt über das notwendige Maß hinausgeht. eingreifenden Gehalt über das notwendige Maß hinausgeht.
-Ob unter diesem Gesichtspunkt für die Kontrolle von Behör- +Ob unter diesem Gesichtspunkt für die Kontrolle von Behördenpost besondere Anforderungen gelten, hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen (BVerfG, Beschl. 2 BvR 345/03
-denpost besondere Anforderungen gelten, hat das Bundesver- +
-fassungsgericht offengelassen (BVerfG, Beschl. 2 BvR 345/03+
 v. 22. Oktober 2003 - NStZ 2004, 225). In der Rechtsprechung v. 22. Oktober 2003 - NStZ 2004, 225). In der Rechtsprechung
 der Oberlandesgerichte ist allerdings anerkannt, dass auch der Oberlandesgerichte ist allerdings anerkannt, dass auch
 Behördenpost der Sichtkontrolle unterzogen werden darf. Bei Behördenpost der Sichtkontrolle unterzogen werden darf. Bei
-solchen Schreiben ist ein Kontrollbedürfnis jedenfalls hin- +solchen Schreiben ist ein Kontrollbedürfnis jedenfalls hinsichtlich der Wahrhaftigkeit des Absenders gegeben. Denn es besteht die nicht fern liegende Möglichkeit, dass manipulierte Umschläge echter Behördenpost dazu verwendet werden könnten, die Postkontrolle zu umgehen (OLG Karlsruhe, 
-sichtlich der Wahrhaftigkeit des Absenders gegeben. Denn +aaO.). Allerdings hat die Kontrolle der Behördenpost - wenn der Gefangene dies beantragt - grundsätzlich in dessen Anwesenheit zu erfolgen (OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 510/19 Vollz v.
-es besteht die nicht fern liegende Möglichkeit, dass manipu- +
-lierte Umschläge echter Behördenpost dazu verwendet wer- +
-den könnten, die Postkontrolle zu umgehen (OLG Karlsruhe, +
-aaO.). Allerdings hat die Kontrolle der Behördenpost - wenn +
-der Gefangene dies beantragt - grundsätzlich in dessen Anwe- +
-senheit zu erfolgen (OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 510/19 Vollz v.+
 19. August 2019 - juris; OLG Nürnberg, Beschl. 1 Ws 519/17 v. 19. August 2019 - juris; OLG Nürnberg, Beschl. 1 Ws 519/17 v.
 28. November 2017 - juris; Beschl. 2 Ws 728/17 v. 29. November 28. November 2017 - juris; Beschl. 2 Ws 728/17 v. 29. November
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 Die Post eines Geistlichen kann indes der Behördenpost nicht Die Post eines Geistlichen kann indes der Behördenpost nicht
-ohne Weiteres gleichgestellt werden. Denn die Post eines Pfar- +ohne Weiteres gleichgestellt werden. Denn die Post eines Pfarrers oder Seelsorgers muss - anders als die Post von Behörden und Gerichten - nicht unbedingt ohne weiteres als solche erkennbar sein, so dass die Missbrauchsgefahr ungleich höher ist.
-rers oder Seelsorgers muss - anders als die Post von Behörden +
-und Gerichten - nicht unbedingt ohne weiteres als solche er- +
-kennbar sein, so dass die Missbrauchsgefahr ungleich höher +
-ist.+
  
 Nach alledem sind Einschränkungen bei der Auslegung des Nach alledem sind Einschränkungen bei der Auslegung des
-§ 40 LJVollzG im Lichte der Art. 10 und 4 GG hier nicht ge- +§ 40 LJVollzG im Lichte der Art. 10 und 4 GG hier nicht geboten. Somit gilt für den hier verfahrensgegenständlichen
-boten. Somit gilt für den hier verfahrensgegenständlichen+
 Brief des Pfarrers/Seelsorgers die Vorschrift des § 42 LJVollzG Brief des Pfarrers/Seelsorgers die Vorschrift des § 42 LJVollzG
-uneingeschränkt, so dass die Sichtkontrolle zulässig war. Sel- +uneingeschränkt, so dass die Sichtkontrolle zulässig war. Selbiges gilt für ausgehende Briefe, die ein Strafgefangener an einen Seelsorger richtet. Um einen Missbrauch auszuschließen,
-biges gilt für ausgehende Briefe, die ein Strafgefangener an ei- +
-nen Seelsorger richtet. Um einen Missbrauch auszuschließen,+
 hat der Gefangene sie geöffnet abzugeben, damit sie einer hat der Gefangene sie geöffnet abzugeben, damit sie einer
 Sichtkontrolle unterzogen werden können. Sichtkontrolle unterzogen werden können.
schriftverkehr_mit_geitslichem.1742545367.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/03/21 09:22 von bjohan02