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 ====== Editorial ====== ====== Editorial ======
  
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 +**Diese Datenbank befindet sich im Aufbau und stellt daher noch nicht alle Datensätze bereit, die eine umfassende Recherche ermöglichen!**
  
 Immer wieder ergeben sich aus der praktischen Arbeit der Gefängnisseelsorge Fragen, welche Kompetenzen, Rechte und Pflichten den Seelsorgerinnen und Seelsorgern der Katholischen Gefängnisseelsorge im Alltag in den Justizvollzugseinrichtungen gegenüber den Inhaftierten und den Bediensteten der Justizverwaltung zustehen.  Immer wieder ergeben sich aus der praktischen Arbeit der Gefängnisseelsorge Fragen, welche Kompetenzen, Rechte und Pflichten den Seelsorgerinnen und Seelsorgern der Katholischen Gefängnisseelsorge im Alltag in den Justizvollzugseinrichtungen gegenüber den Inhaftierten und den Bediensteten der Justizverwaltung zustehen. 
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 Bis zum Jahr 2006 wurde von Günter Rehborn und Heinz-Theo Rauschen eine Sammlung aller relevanten Gesetze, Konkordate und weiterer Vereinbarungen in Form einer Loseblattsammlung angelegt, die den Mitgliedern der Gefängnisseelsorge zur Verfügung stand. Seither mangelt es an einer Aktualisierung, die vor allem nach der Neuordnung der gesetzlichen Grundlagen durch die Föderalismusreform in den Justizvollzugsgesetzen notwendig ist. Bis zum Jahr 2006 wurde von Günter Rehborn und Heinz-Theo Rauschen eine Sammlung aller relevanten Gesetze, Konkordate und weiterer Vereinbarungen in Form einer Loseblattsammlung angelegt, die den Mitgliedern der Gefängnisseelsorge zur Verfügung stand. Seither mangelt es an einer Aktualisierung, die vor allem nach der Neuordnung der gesetzlichen Grundlagen durch die Föderalismusreform in den Justizvollzugsgesetzen notwendig ist.
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 +Hingewiesen sei an dieser Stelle auf die Bibliographie der Gefängnisseelsorge 1996 - 2020[[https://pastorale-informationen.wir-erzbistum-paderborn.de/wp-content/uploads/sites/3/2021/05/Neu-Bibliographie.pdf]], herausgegeben von Simeon Reininger und Frank Stüfen. Sie enthält eine Fülle von Hinweisen zu Rechtsquellen, Rechtsprechung und Literatur. Zu bedenken ist dabei, aber dass die seit 2020 stattgefundenen Veränderungen in diesem Werk nicht berücksichtigt sind.
  
 An dieser Stelle entsteht nun eine open - access Datenbank für alle Interessierten und Forschenden über Themen der rechtlichen Dimensionen der Gefängnisseelsorge in Deutschland. An dieser Stelle entsteht nun eine open - access Datenbank für alle Interessierten und Forschenden über Themen der rechtlichen Dimensionen der Gefängnisseelsorge in Deutschland.
  
-__Bitte beachten Sie:__ Diese Datenbank befindet sich aktuell im Aufbau. Sie wird erstellt und gepflegt vom **Zentrum für interdisziplinäre Studien zu Religion und Recht (ZiRR)** an der **Johannes Gutenberg-Universität Mainz** unter der Leitung von Univ.-Prof. DrMatthias Pulte +Die Datenbank **Katholische Gefängnisseelsorge im Recht von Staat und Kirche** entsteht **im Auftrag der Katholischen Gefängnisseelsorge e.V**. und wird finanziell unterstützt und ermöglicht durch **Mittel des Verbandes der Diözesen Deutschlands K.ö.R.**, dem an dieser Stelle herzlich gedankt wird.
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-====== Kirchliche Normen ====== +
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-===== Universales Kirchenrecht ===== +
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-===== Teilkirchenrecht ===== +
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-====== Staatliche Normen ====== +
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-===== Verfassungsrecht ===== +
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-**Art4 Grundgesetz** +
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-1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. +
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-(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. +
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-**Art 141 Weimarer Verfassung (31Juli 1919)**  +
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-Soweit das **Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge** im Heerin Krankenhäusern, **Strafanstalten** oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. +
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-**Reichskonkordat (1933) Artikel 28** +
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-In Krankenhäusern, **Strafanstalten** und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur **Vornahme seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen.** Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde. +
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-===== Bundesrecht ===== +
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-===== Landesrecht ===== +
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-====== Rechtsprechung ======+Das DokuWiki ermöglicht sowohl eine Volltextsuche als auch eine Phrasensuche. Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.dokuwiki.org/de:search
  
 +Diese Datenbank wird erstellt und gepflegt vom **Zentrum für interdisziplinäre Studien zu Religion und Recht (ZiRR)** an der **Johannes Gutenberg-Universität Mainz** unter der Leitung von Univ.-Prof. Dr. Matthias Pulte
  
  
  
start.1683550316.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/05/08 12:51 von pulte