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Inhaltsverzeichnis
Editorial
Immer wieder ergeben sich aus der praktischen Arbeit der Gefängnisseelsorge Fragen, welche Kompetenzen, Rechte und Pflichten den Seelsorgerinnen und Seelsorgern der Katholischen Gefängnisseelsorge im Alltag in den Justizvollzugseinrichtungen gegenüber den Inhaftierten und den Bediensteten der Justizverwaltung zustehen.
Gerade in einer Zeit, in der die kirchliche Bindung und das Verständnis für die pastorale Arbeit und deren rechtlichen Rahmen unter den besonderen Bedingungen des Justizvollzuges auf Seiten von Verantwortungsträgerinnen und -trägern in Kirche, Justiz und Justizvollzug weniger bekannt ist, bestehen vielfach Rechtsunsicherheiten für die Verortung, die Möglichkeiten und Grenzen dieser besonderen Seelsorge bei allen Beteiligten. Daher ist es mehr als hilfreich, den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung, die Seelsorge aber auch die religionsrechtliche Forschung transparent und für alle verfügbar darzustellen.
Bis zum Jahr 2006 wurde von Günter Rehborn und Heinz-Theo Rauschen eine Sammlung aller relevanten Gesetze, Konkordate und weiterer Vereinbarungen in Form einer Loseblattsammlung angelegt, die den Mitgliedern der Gefängnisseelsorge zur Verfügung stand. Seither mangelt es an einer Aktualisierung, die vor allem nach der Neuordnung der gesetzlichen Grundlagen durch die Föderalismusreform in den Justizvollzugsgesetzen notwendig ist.
An dieser Stelle entsteht nun eine open - access Datenbank für alle Interessierten und Forschenden über Themen der rechtlichen Dimensionen der Gefängnisseelsorge in Deutschland.
Bitte beachten Sie: Diese Datenbank befindet sich aktuell im Aufbau. Sie wird erstellt und gepflegt vom Zentrum für interdisziplinäre Studien zu Religion und Recht (ZiRR) an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz unter der Leitung von Univ.-Prof. Dr. Matthias Pulte
Kirchliche Normen
Universales Kirchenrecht
Teilkirchenrecht
Staatliche Normen
Verfassungsrecht
Art. 4 Grundgesetz
1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Art 141 Weimarer Verfassung (31. Juli 1919)
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Reichskonkordat (1933) Artikel 28
In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde.