Aachen

I. Seelsorge in den Justizvollzugs- einschließlich den Abschiebungshaftanstalten und den Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2003 in der Fassung vom 29. September 2010 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2010, Nr. 289, S. 307).

  1. Die Seelsorge in den Justizvollzugs- einschließlich den Abschiebungshaftanstalten und den Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhein- Westfalen ist Teil der der Katholischen Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge und vollzieht sich nach den Ordnungen der zuständigen Diözese. Ändern sich die Vollzugs- oder Arrestformen, so findet diese Dienstordnung entsprechende Anwendung.
  2. Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern und Diakonen und sonstigen in der Anstaltsseelsorge tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgeübt. Anstaltsseelsorger1 ist derjenige, der von dem Ortsordinarius mit der Seelsorge in einer Justizvollzugs- einschließlich der Abschiebungshaftanstalt oder einer Jugendarrestanstalt beauftragt worden ist.
  3. Die Anstaltsseelsorger werden unabhängig von dem jeweiligen Beschäftigungsumfang in das Beamtenverhältnis übernommen. Sind die dienstrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt oder ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich, werden sie als Beschäftigte gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) tätig. In begründeten Einzelfällen werden sie im Rahmen eines zwischen dem jeweiligen Bistum und dem Land Nordrhein-Westfalen zu schließenden Gestellungsvertrages tätig.
  4. Bei Beamten und Beschäftigten gemäß TV-L liegt die Dienstaufsicht beim Land, die unmittelbar durch die Anstaltsleitung ausgeübt wird. Anstaltsseelsorger, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages tätig werden, bleiben in persönlicher, arbeitsrechtlicher und seelsorgerischer Hinsicht dem Ortsordinarius unterstellt, ungeachtet der Weisungsrechte des Leiters/der Leiterin der Justizvollzugsanstalt.
  5. Die Fachaufsicht obliegt dem Ortsordinarius. Er hat das Recht zur regelmäßigen Visitation.
  6. Die Anstaltsseelsorger sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes die gesetzlichen sowie die sonstigen Bestimmungen und Anordnungen für den Justizvollzug zu beachten. Das gilt auch für die Anordnungen, die von der Vollzugsanstalt in bezug auf Gefangene allgemein oder im Einzelfall getroffen werden. Die zu beachtenden Bestimmungen und Anordnungen werden dem Anstaltsseelsorger durch die Anstaltsleitung zur Kenntnis gegeben.
  7. Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist streng zu wahren und wird gewährleistet.

II. Aufgaben der Anstaltsseelsorge

Zur Anstaltsseelsorge gehören im wesentlichen folgende Aufgaben:

III. Rechte der Anstaltsseelsorge

  1. Die Anstaltsseelsorger haben das Recht,
    • Gefangene ihres eigenen Bekenntnisses umfassend zu betreuen,
    • Gefangene anderer Konfessionen auf deren Wunsch und im Benehmen mit dem zuständigen Seelsorger dieser Konfession zu betreuen,
    • Gefangene anderer Religionsgemeinschaften und Gefangene ohne religiöses Bekenntnis auf deren Wunsch zu betreuen,
    • darüber hinaus jeden Gefangenen aus seelsorglichen Gründen zu besuchen.
  2. Unter Beachtung des § 157 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz dürfen die Anstaltsseelsorger sich beauftragter pastoraler Dienste bedienen und für Gottesdienste, Sakramentenspendung sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen.
  3. Die Anstaltsseelsorger haben nach vorheriger Absprache mit der Anstaltsleitung das Recht, ehrenamtlich tätige Personen zur seelsorglichen Mitarbeit heranzuziehen.
  4. Für die im dienstlichen Interesse der Anstaltsseelsorge stattfindenden Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Kirche wird im Rahmen der staatlichen bzw. kirchlichen Bestimmungen Dienstbefreiung gewährt. Das gleiche gilt für die Teilnahme an Exerzitien der Kirche sowie an der Landes- und der Bundeskonferenz der Katholischen Gefängnisseelsorge.

IV. Organisatorische Voraussetzungen für die Anstaltsseelsorge

Die Justizverwaltung schafft im Rahmen der geltenden Bestimmungen und Anordnungen die zur Dienstausübung der Anstaltsseelsorge nötigen organisatorischen Voraussetzungen.

Dazu gehören insbesondere:

V. Auslegung, Anwendung und Änderung dieser Dienstordnung

  1. Ergeben sich Schwierigkeiten in der Auslegung oder Anwendung dieser Dienstordnung, die nicht zwischen Anstaltsleitung und Anstaltsseelsorge gelöst werden können, werden sich das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und das jeweilige Bistum unverzüglich gegenseitig informieren und versuchen, die Schwierigkeiten einvernehmlich zu beheben.
  2. Bei Meinungsverschiedenheiten stehen neben dem Vorsitzenden der Katholischen Pastoralkonferenz für die Gefängnisseelsorge in Nordrhein-Westfalen auch die Dekane für den Bereich der katholischen Gefängnisseelsorge in den Justizvollzugsanstalten des rheinischen und des westfälischen Teils des Landes Nordrhein-Westfalen als Vermittler zur Verfügung.
  3. Vor Änderung dieser Dienstordnung ist das Benehmen mit dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen herbeizuführen.

VI. Inkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt mit der Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft.