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nordrhein-westfalen

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 Textgleich mit der Veröffentlichung im kirchlichen Anzeiger für die Diözese [[aachen|Aachen]] vom 1. Dezember 2010, Nr. 289, S. 307. Textgleich mit der Veröffentlichung im kirchlichen Anzeiger für die Diözese [[aachen|Aachen]] vom 1. Dezember 2010, Nr. 289, S. 307.
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 +**StVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) 12. Oktober 2018**
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 +**§ 98 Seelsorge**
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 +(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
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 +(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
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 +(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen oder Seelsorger von außen hinzuziehen.
  
nordrhein-westfalen.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/04 17:51 von bjohan02