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beugehaft

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 Hassemer    Di Fabio Landau Hassemer    Di Fabio Landau
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 +======Zur Unterbringung von Abschiebehäftlingen======
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 +Abschiebehaft ist nicht gleich Strafvollstreckung, weil die Pflicht zur Ausreise nach erfolglosem Asylverfahren keinen Straftatbestand begründet. Die Abschiebehaft dient nur dem Zweck der Durchführbarkeit der rechtmäßigen Abschiebung. Daher müssen Abschiebehäftlinge grundsätzlich getrennt von Strafgefangenen untergebracht werden. 
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 +"Die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vorgesehene Verpflichtung, die Haft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, obliegt den Mitgliedstaaten als solche, und zwar unabhängig von ihrer jeweiligen Verwaltungs- oder Verfassungsstruktur. (...) Diese Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 bedeutet aber nicht, dass ein Mitgliedstaat, der wie die Bundesrepublik Deutschland föderal strukturiert ist, verpflichtet wäre, in jeder föderalen Untergliederung spezielle Hafteinrichtungen zu errichten. Es muss jedoch insbesondere durch Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden einer föderalen Untergliederung, die nicht über solche Hafteinrichtungen verfügt, die abzuschiebenden Drittstaatsangehörigen in speziellen Hafteinrichtungen in anderen föderalen Untergliederungen unterbringen können." 
 +
 +Urteil des EuGH vom 17. Juli 2014, Az.: C 473/13 und C 514/13. [[https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=155112&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1]].
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 +======Grenzen der Zulässigkeit von Sicherungsverwahrung======
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 +1. Unter Sicherungsverwahrung ist nicht die zeitlich näher bestimmte Fortsetzung des Strafvollzugs zu sehen, sondern ein "Sonderopfer", das der Verurteilte für die öffentliche Sicherheit zu erbringen hat (BVerfG Urt. v. 05.02.2004, Az. 2 BvR 2029/01). Daher muss es einen deutlichen Abstand zwischen den Haftbedingungen von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten geben. 
 +
 +Quelle: [[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/02/rs20040205_2bvr202901.html]]
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 +2. Ein rückwirkend angeordneter oder verlängerter Freiheitsentzug dürfe nach  der aktuellen Entscheidung (BVerfG Urt. v. 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 - NJW 2011, 1981 ff.) nur noch bei einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten angeordnet werden.
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 +Quelle: [[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/05/rs20110504_2bvr236509.html]]
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 +3. Dieser Entscheidung liegen zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrunde, die bestimmen, dass eine rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung gegen Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK verstößt (EGMR Urt. v. 17.12.2009, Case of M. vs. Germany). Die zweite Entscheidung  (Urt. v. 13.01.2011, Case of Haidn vs. Germany) stellt klar, dass auuch die nachträgliche Sicherungsverwahrung einen Verstoß gegen Art. 5 EMRK darstellt. 
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 +Quellen: [[https://hudoc.echr.coe.int/eng-press?i=003-2973599-3274999]]; [[https://hudoc.echr.coe.int/fre#{%22itemid%22:[%22002-636%22]}]]
  
beugehaft.1739978659.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/02/19 15:24 von pulte