freiburg
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+ | **Richtlinien über den Dienst der nebenamtlichen Seelsorger an den Vollzugsanstalten**; | ||
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+ | Die Seelsorge an den Justizvollzugsanstalten ist Teil des Auftrags der Kirche. § 127 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sieht deshalb vor, daß im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft | ||
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+ | **§ 1 Beauftragung** | ||
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+ | Die nebenamtliche Seelsorge an den Vollzugsanstalten gehört grundsätzlich zur Aufgabe des zuständigen Gemeindepfarrers, | ||
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+ | Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigen Gründen jederzeit gekündigt werden. Er ist ohne Angabe von Gründen bei der Einhaltung einer Frist von drei Monaten auflösbar. Wenn gegen einen Seelsorger wesentliche Beanstandungen vorgebracht werden, benachrichtigt die Anstalt über den Dekan im Strafvollzug die betreffende Kirchenleitung. | ||
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+ | **§ 2 Umfang des Dienstes** | ||
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+ | - Für den Seelsorgedienst an den Vollzugsanstalten mit über 100 Plätzen werden erwartet: a) wöchentliche Einzel- und Gruppengespräche, | ||
+ | - Für die Seelsorge an Vollzugsanstalten mit ca. 50 bis 70 Plätzen werden erwartet: a) Einzel- und Gruppengespräche mindestens vierzehntägig, | ||
+ | - Für den Dienst in der Vollzugsanstalt sollte möglichst ein bestimmter Wochentag festgelegt werden. | ||
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+ | **§ 3 Vergütung, Sachaufwand** | ||
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+ | - Das Land Baden-Württemberg zahlt dem nebenamtlichen Seelsorger auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Vertrags eine Vergütung. Falls die Seelsorge an der Vollzugsanstalt in die durchschnittliche Arbeitszeit einbezogen ist, ist diese Vergütung an das Erz/ Bischöfliche Ordinariat abzuführen. Hierüber ist im Einzelfall zu entscheiden. | ||
+ | - Fahrtkosten. Für den Fall, daß sich der Dienstort und der Ort der Vollzugsanstalt nicht dechen, werden durch das Erz/ | ||
+ | - Zur Bestreitung von Ausgaben in der Seelsorge für die Gefangenen erhält der Seelsorger einen nach der Belegzahl bemessenen Betrag, der im Bistumshaushalt veranschlagt wird. | ||
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+ | **§ 4 Dienstaufsicht, | ||
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+ | - Die Dienstaufsicht obliegt dem für den Ort der Anstalt zuständigen Dekan (Freiburg, Statut für die Dekanate § 5, 2, Rottenburg-Stuttgart, | ||
+ | - Die Fachaufsicht üben der zuständige Referent des Erz/ Bischöflichen Ordinariats sowie der katholische Dekan im Strafvollzug aus. Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger stehen für fachliche Beratung zur Verfügung. Die nebenamtlichen Anstaltsseelsorger nehmen jährlich an der vom Erz/ | ||
+ | - Im Rahmen der Visitation der Gemeinde, in deren Bereich die Vollzugsanstalt liegt, ist auch über den seelsorgerlichen Dienst in der Anstalt zu berichten. Der Visitator sollte der Vollzugsanstalt einen Besuch abstatten. | ||
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+ | **§ 5 Beendigung des Dienstauftrags** | ||
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+ | - Beabsichtigt der nebenamtliche Anstaltsseelsorger seinen Dienst an der Vollzugsanstalt zu beenden, so teilt er dies rechtzeitig dem Erz/ | ||
+ | - Der Dekan reicht dem Ordinariat zugleich einen Vorschlag ein, wer von den Seelsorgern des Dekanats in der Lage und bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist eine Maßnahme des Ordinariats Anlaß zur Beendigung des Dienstes des Anstaltsseelsorgers, | ||
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+ | **§ 6** | ||
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+ | Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in den Amtsblättern der beiden Diözesen in Kraft. |
freiburg.1687344515.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/06/21 10:48 von bjohan02