niedersachen
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- | **Ordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | + | ===== Niedersachsen |
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- | **Präambel** | + | **NJVollzG (Niedersachsen) 15.06.2017** |
- | Die Seelsorge | + | **§ 53 Seelsorge** |
- | **I. Rechtliche Grundlagen** | + | (1) Der oder dem Gefangenen darf eine religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer oder seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf ihren oder seinen Wunsch ist ihr oder ihm zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer oder seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. |
- | Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch- land garantiert einerseits Gefangenen das Recht auf freie Religionsausübung | + | (2) Die oder der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihr oder ihm nur bei grobem Missbrauch entzogen werden; auf Verlangen der oder des Gefangenen soll ihre oder seine Seelsorgerin oder ihr oder sein Seelsorger über den Entzug unterrichtet werden. |
- | **II. Dienstordnung | + | (3) Der oder dem Gefangenen sind sonstige Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen, soweit nicht überwiegende Gründe |
- | **§ 1 Grundlagen** | + | **§ 54 Religiöse Veranstaltungen** |
- | - Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | + | |
- | - Justizvollzugsseelsorger sind diejenigen, die von dem Ortsordinarius mit der Seelsorge in den Anstalten beauftragt worden sind. Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern, Diakonen, Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten, | + | |
- | - Die Seelsorger/ | + | |
- | **§ 2 Pflichten | + | (1) Die oder der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres oder seines Bekenntnisses in der Anstalt teilzunehmen. |
- | - Die Seelsorger/ | + | (2) Die oder der Gefangene wird zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft zugelassen, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt. |
- | - Die Seelsorger/ | + | |
- | **§ 3 Aufgaben | + | (3) Die oder der Gefangene kann von der Teilnahme am Gottesdienst |
- | - Feiern regelmäßiger Gottesdienste, | + | |
- | - Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien, | + | |
- | - Durchführung | + | |
- | - Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelge- spräche, wenn dies aus seelsorgerlichen Grün- den geboten ist, | + | |
- | - Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, | + | |
- | - Krankenseelsorge, | + | |
- | - Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen, | + | |
- | - Gruppenarbeit, | + | |
- | - Durchführung von Ausgängen und Begleitung von Ausführungen von Inhaftierten, | + | |
- | - Kontaktaufnahme zu den Angehörigen | + | |
- | - Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, | + | |
- | - Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs, | + | |
- | - Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, | + | |
- | - Gewinnung, Anleitung und Begleitung von eh- renamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern, | + | |
- | - Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft, | + | |
- | - Mitwirkung bei Kriseninterventionen. | + | |
- | **§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/ | + | **§ 179 Seelsorge** |
- | - Justizvollzugsseelsorger/ | + | |
- | - Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu wahren und zu gewährleisten. | + | |
- | - Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fallen, haben die Seelsorger/ | + | |
- | - Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/ | + | |
+ | (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. | ||
- | **§ 5 In-Kraft-Treten** | + | (2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, |
- | Diese Dienstordnung tritt am 01.11.2012 in Kraft. | + | (3) Mit Zustimmung der Vollzugsbehörde dürfen die Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger freie Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen zuziehen. |
niedersachen.1689773785.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/19 13:36 von chfernan