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schleswig-holstein

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 ===== Schleswig-Holstein ===== ===== Schleswig-Holstein =====
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 +Eine Vereinbarung zur katholischen Seelsorge im Justizvollzug ist nach Angaben der Landesregierung S-H in Vorbereitung (Stand: 1.11.2019).
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 +Rechtsgrundlage: **Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein (Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein - LStVollzG SH) Vom 21. Juli 2016, zum 24.02.2022 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe**
 +
 +**§ 67 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände**
 +
 +(1) Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang
 +durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften,
 +deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben können den Gefangenen
 +vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.
 +
 +(2) Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Gefangenen nur bei grobem Missbrauch
 +entzogen werden. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.
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 +**§ 88 Seelsorge**
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 +Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch Seelsorgerinnen oder Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem
 +Seelsorger in Verbindung zu treten.
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 +**§ 89 Religiöse Veranstaltungen**
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 +(1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.
 +
 +(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft.
 +
 +(3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen
 +ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten
 +ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.
 +
 +**§ 135  Seelsorgerinnen und Seelsorger**
 +
 +(1) Den Religionsgemeinschaften wird im Einvernehmen mit den Anstalten die Wahrnehmung der
 +Seelsorge ermöglicht. Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen
 +Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder von der Religionsgemeinschaft entsandt.
 +
 +(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
 +
 +(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters darf die Anstaltsseelsorgerin oder der
 +Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen.
  
schleswig-holstein.1690368610.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/26 10:50 von bjohan02