Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


schleswig-holstein

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
schleswig-holstein [2023/07/26 12:50] – angelegt bjohan02schleswig-holstein [2026/06/11 15:01] (aktuell) beckjoha
Zeile 1: Zeile 1:
-===== Schleswig-Holstein =====+====== Schleswig-Holstein =====
 + 
 +Eine Vereinbarung zur katholischen Seelsorge im Justizvollzug ist nach Angaben der Landesregierung S-H in Vorbereitung (Stand: 1.11.2019). 
 + 
 + 
 +---- 
 + 
 + 
 +Rechtsgrundlage: =====Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein (Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein - LStVollzG SH)=====  
 + 
 +Vom 21. Juli 2016, zum 24.02.2022 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 
 + 
 +**§ 67 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände** 
 + 
 +(1) Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang 
 +durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, 
 +deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben können den Gefangenen 
 +vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden. 
 + 
 +(2) Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Gefangenen nur bei grobem Missbrauch 
 +entzogen werden. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden. 
 + 
 + 
 +**§ 88 Seelsorge** 
 + 
 +Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch Seelsorgerinnen oder Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem 
 +Seelsorger in Verbindung zu treten. 
 + 
 + 
 +**§ 89 Religiöse Veranstaltungen** 
 + 
 +(1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. 
 + 
 +(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft. 
 + 
 +(3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen 
 +ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten 
 +ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden. 
 + 
 +**§ 135  Seelsorgerinnen und Seelsorger** 
 + 
 +(1) Den Religionsgemeinschaften wird im Einvernehmen mit den Anstalten die Wahrnehmung der 
 +Seelsorge ermöglicht. Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen 
 +Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder von der Religionsgemeinschaft entsandt. 
 + 
 +(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. 
 + 
 +(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters darf die Anstaltsseelsorgerin oder der 
 +Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen.
  
schleswig-holstein.1690368610.txt.gz · Zuletzt geändert: von bjohan02