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Inhaltsverzeichnis
Baden-Württemberg
2412/0118 Allgemeine Richtlinien für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg, VwV d. JuM vom 1. September 2004 (2412/0118) – Die Justiz S. 371 – http://www.gesetzesguide.de/avjum.html#2412/0118
JVollzGB III (Baden-Württemberg) 20. November 2012
§ 29 Seelsorge
(1) Gefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Ihnen ist auf Wunsch zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist unverletzlich.
(2) Gefangene dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
(3) Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
§ 30 Religiöse Veranstaltungen
(1) Gefangene haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.
(2) Gefangene werden zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft zugelassen, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt.
(3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zum Justizvollzugsgesetzbuch (VV-JVollzGB)
Auszug vom 8. März 2010 (Die Justiz S. 109), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2011 (Die Justiz S. 260), vom 1. August 2013 (Die Justiz S. 289) und vom 27. Juli 2015 (Die Justiz S. 220) […]
Erster Teil
Zum Ersten Buch Justizvollzugsgesetzbuch: Gemeinsame Regelungen und Organisation
Organisation der Justizvollzugsanstalten
Zu § 12 Aufgabenwahrnehmung
1. Grundsätze der Seelsorge im Justizvollzug
1.1 Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg bildet einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge. Die Gestaltung der Dienstverhältnisse der hauptamtlichen Seelsorger in den Justizvollzugsanstalten richtet sich nach § 12 Abs. 6 JVollzGB I.
1.2 Für jede Konfession wird ein Dekan bestellt. Ihm obliegt insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Justizvollzugs- und Kirchenbehörden, die Beratung des Justizministeriums in seelsorgerlichen Angelegenheiten, die Betreuung und der Besuch aller im Justizvollzugtätigen Seelsorger und die Visitation im Rahmen der jeweiligen kirchlichen Ordnung.
1.3 Die Seelsorger und die Dekane werden vom Land auf Vorschlag der Kirchen nach den Bestimmungen des Landesbeamtenrechts in das Beamtenverhältnis berufen oder durch Dienstvertrag angestellt. Die Beförderung oder Versetzung eines Seelsorgers geschieht im Benehmen mit der betreffenden Kirche, die vor ihrer Stellungnahme den Dekan hört.
2. Seelsorgerinnen und Seelsorger
2.1 Die hauptamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger werden nach ihrer Bestellung durch das Land von dem zuständigen Dekan in ihr Amt eingeführt (Investitur). Entsprechendes gilt nach einer Versetzung an eine andere Justizvollzugsanstalt. Nebenamtliche Seelsorgerinnen und Seelsorger können vom zuständigen Dekan eingeführt werden.
2.2 Die Aufsicht in geistlichen Angelegenheiten übt die zuständige Kirche aus. Im Rahmen dieser Aufsicht ist die Kirche berechtigt, bei ihren Seelsorgerinnen und Seelsorgern durch den Dekan oder von der Kirchenleitung Beauftragte Visitationen vorzunehmen.
2.3 Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Dienstaufsicht bei den Justizvollzugsanstalten unberührt. Das Justizministerium benachrichtigt die betreffende Kirche über den Dekan, wenn gegen eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger wesentliche Beanstandungen vorgebracht werden oder wenn gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder der Erlass einer Disziplinarverfügung beabsichtigt ist.
3. Aufgaben der Seelsorge
3.1Die hauptamtlichen Seelsorger haben im Wesentlichen folgende Aufgaben:
3.1.1 Abhaltung regelmäßiger Gottesdienste an den Sonn- und kirchlichen Feiertagen;
3.1.2 Einzelseelsorge einschließlich der Zellenbesuche und Aussprache mit den einzelnen Gefangenen;
3.1.3 Abnahme der Beichte und Spendung der Sakramente an alle Gefangenen auf deren Wunsch;
3.1.4 Vornahme kirchlicher Trauerfeiern und anderer Kasualhandlungen;
3.1.5 Angebot von Gruppenarbeit, Kursen und Unterweisungsstunden entsprechend dem Bekenntnis der Gefangenen;
3.1.6 Abhaltung von Besuchen und Beteiligung an Ausführungen von Gefangenen in seelsorgerlich begründeten Fällen;
3.1.7 besondere Krankenseelsorge bei Krankheitsfällen innerhalb der Justizvollzugsanstalt;
3.1.8 Teilnahme an Dienstbesprechungen und Mitwirkung bei der Persönlichkeitserforschung, Durchführung des Vollzugsplanes und der Freizeitgestaltung;
3.1.9 seelsorgerliche Beratung und seelsorgerlicher Beistand für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten;
3.1.10 Mitwirkung bei der Fürsorge für die Gefangenen ihres Bekenntnisses und deren Familien;
3.1.11 beratende Mitwirkung bei der Anschaffung weltlicher Bücher für die Gefangenenbücherei und einverständliche Mitwirkung bei der Anschaffung und Ausgabe religiöser Bücher und Schriften;
3.1.12 Fühlungnahme mit den Gemeindepfarrern der Gefangenen und ihren Familien;
3.1.13 Veranstaltungen außerhalb der Justizvollzugsanstalten, die über Probleme des kirchlichen Dienstes im Justizvollzug informieren, soweit solche Veranstaltungen mit den übrigen Dienstobliegenheiten zu vereinbaren sind;
3.1.14 Mitwirkung bei der Ausbildung und Fortbildung der Anstaltsbediensteten.
3.2 Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter unterstützt die Seelsorgerin oder den Seelsorger bei der Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben. In den Fällen der Nummer 3.1.6 ist ihre oder seine Zustimmung erforderlich. Die Seelsorger im Vollzug arbeiten mit den anderen im Vollzug Tätigen zusammen.
3.3 Die Seelsorger können mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters freiwillige Helfer und mithelfende kirchliche Gruppen zur Unterstützung ihrer Arbeit heran ziehen.
3.4 Zu schriftlichen Gutachten sowie zu schriftlichen Äußerungen in Gnadensachen und Verfahren nach § 57 StGB, § 88 JGG sind die Seelsorger nicht verpflichtet.
3.5 Die Seelsorger sind nicht verpflichtet, an der Zensur der Gefangenenbriefe mitzuwirken.
3.6 Auf den Dienst der nebenamtlichen Seelsorger sind die Nummern 3.1 bis 3.5 entsprechend anzuwenden.
4. Dienstausübung
4.1 Für den Dienst der Seelsorgerinnen und Seelsorger (Nummer 3.1) gelten die Gottesdienstordnungen, Agenden, Ordnungen und Bestimmungen der für sie zuständigen Kirche.
4.2 Grundsätzlich sind die Seelsorgerinnen und Seelsorger für die Gefangenen ihrer Konfession zuständig. In Einzelfällen betreuen sie auch Gefangene einer anderen Konfession, wenn diese es wünschen, wobei sie, soweit dies nach den Umständen möglich und sinnvoll ist, mit der zuständigen Seelsorgerin oder dem zuständigen Seelsorger vorher Verbindung aufnehmen sollen.
4.3 Die äußere Organisation der Anstaltsseelsorge (z. B. Diensträume, Schreibhilfe, Dienstschlüssel, Hilfspersonal, Betreten der Hafträume, Gottesdiensträume, Teilnahme am Gottesdienst usw.) wird im Einzelnen unter Berücksichtigung der bestehenden Vollzugsvorschriften von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter im Benehmen mit der Seelsorgerin oder dem Seelsorger geregelt.
4.4 Bei der Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer Justizvollzugsanstalten unterrichten die Seelsorgerinnen und Seelsorger ihre kirchlichen Vorgesetzten.
5. Beicht- und Seelsorgegeheimnis
Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist von den Seelsorgerinnen und Seelsorgern streng zu wahren.
6. Beschwerden
Beschwerden von Gefangenen über Seelsorgerinnen oder Seelsorger in geistlichen Angelegenheiten sind an die zuständige Kirche weiterzuleiten. Diese hört die Betroffenen und den Dekan sowie gegebenenfalls die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zu der Beschwerde.
7. Fortbildung
7.1 Das Justizministerium beruft im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekan die hauptamtlichen evangelischen und katholischen Seelsorgerinnen und Seelsorger im Vollzug im jährlichen Wechsel zu Fortbildungsmaßnahmen ein. Organisation und Durchführung obliegen dem Dekan nach Absprache mit dem Justizministerium. Die Fortbildungsveranstaltungen dienen der Ausrichtung des Dienstes, dem Erfahrungsaustausch und der Weiterbildung.
7.2 Zur Teilnahme an anderen Konferenzen des kirchlichen Dienstes im Vollzug wird den Seelsorgerinnen und Seelsorgern Dienstbefreiung erteilt.
7.3 Die Seelsorgerinnen und Seelsorger haben Anspruch auf Teilnahme an den Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ihrer Kirche entsprechend den hierfür geltenden Richtlinien und nach Maßgabe von Absprachen zwischen den Kirchen und dem Justizministerium.
8. Vertretungsregelung
8.1 Die Vertretung der hauptamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger in Urlaubs- und Krankheitszeiten regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter nach Anhörung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers und gegebenenfalls des Dekans.
8.2 Die Vertretung der nebenamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger bleibt der Regelung im Einzelfall überlassen.
9. Dienstausgleich
Die hauptamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger erhalten als Ausgleich für ihren Dienst an den Sonnabenden, Sonn- und kirchlichen Feiertagen einen jeweils bis auf weiteres festzusetzenden dienstfreien Tag während der Woche. Das Nähere regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter im Benehmen mit der Seelsorgerin oder dem Seelsorger.
10. Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu diesen Richtlinien sind die allgemeinen Dienstanweisungen, die in den betreffenden Kirchen für alle Geistlichen gelten, für die Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend anzuwenden.
Sechster Teil
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft. Die Bestimmungen im Ersten Teil zu § 12 Nummer 1 bis 10 können nur im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat in Freiburg im Breisgau, dem Bischöflichen Ordinariat in Rottenburg, dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart aufgehoben oder geändert werden.
Richtlinien über den Dienst der nebenamtlichen Seelsorger an den Vollzugsanstalten
Die Seelsorge an den Justizvollzugsanstalten ist Teil des Auftrags der Kirche. § 127 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sieht deshalb vor, dass im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft neben den hauptamtlichen Geistlichen auch nebenamtliche Seelsorger vertraglich verpflichtet werden können. Im Rahmen der allgemeinen Richtlinien des Justizministeriums für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg vom 1. Mai 1977 wird für das Erzbistum Freiburg und das Bistum Rottenburg-Stuttgart folgendes verordnet:
§ 1 – Beauftragung
Die nebenamtliche Seelsorge an den Vollzugsanstalten gehört grundsätzlich zur Aufgabe des zuständigen Gemeindepfarrers, daneben kommen auch Religionslehrer, Pfarrer im Ruhestand, Diakone und erfahrene Pastoralreferenten in Betracht. Ist ein für diese Aufgabe geeigneter Mitarbeiter gefunden, schlägt der für den Standort der Anstalt zuständige Dekan diesen dem (Erz-) Bischöflichen Ordinariat vor. Wenn keine Einwendungen bestehen, teilt das (Erz-) Bischöfliche Ordinariat seine Absicht, den betroffenen Mitarbeiter mit der Seelsorge an der Vollzugsanstalt zu beauftragen, der Anstaltsleitung mit. Der Dekan im Strafvollzug erhält eine Nachricht. Die Vollzugsanstalt schließt mit dem vorgeschlagenen Seelsorger einen Vertrag. Das (Erz-) Bischöfliche Ordinariat erteilt den Auftrag zur Wahrnehmung der Seelsorge gemäß den allgemeinen Richtlinien. Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigen Gründen jederzeit gekündigt werden. Er ist ohne Angabe von Gründen bei der Einhaltung einer Frist von drei Monaten auflösbar. Wenn gegen einen Seelsorger wesentliche Beanstandungen vorgebracht werden, benachrichtigt die Anstalt über den Dekan im Strafvollzug die betreffende Kirchenleitung.
§ 2 – Umfang des Dienstes
1. Für den Seelsorgedienst an den Vollzugsanstalten mit über 100 Plätzen werden erwartet: a) wöchentliche Einzel- und Gruppengespräche, b) Spendung der Sakramente, möglichst Sonntagsgottesdienst. Als zeitlicher Aufwand wird ein Tag pro Woche angesetzt.
2. Für die Seelsorge an Vollzugsanstalten mit ca. 50 bis 70 Plätzen werden erwartet: a) Einzel- und Gruppengespräche mindestens vierzehntägig, b) Spendung der Sakramente, möglichst Sonntagsgottesdienst. Der zeitliche Aufwand dafür wird mit mindestens einem halben Tag pro Woche angesetzt.
3. Für den Dienst in der Vollzugsanstalt sollte möglichst ein bestimmter Wochentag festgelegt werden.
§ 3 – Vergütung, Sachaufwand
1. Das Land Baden-Württemberg zahlt dem nebenamtlichen Seelsorger auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Vertrags eine Vergütung. Falls die Seelsorge an der Vollzugsanstalt in die durchschnittliche Arbeitszeit einbezogen ist, ist diese Vergütung an das (Erz-) Bischöfliche Ordinariat abzuführen. Hierüber ist im Einzelfall zu entscheiden.
2. Für den Fall, daß sich der Dienstort und der Ort der Vollzugsanstalt nicht decken, werden durch das (Erz-) Bischöfliche Ordinariat die Fahrtkosten ersetzt.
3. Zur Bestreitung von Ausgaben in der Seelsorge für die Gefangenen erhält der Seelsorger einen nach der Belegzahl bemessenen Betrag, der im Bistumshaushalt veranschlagt wird.
§ 4 – Dienstaufsicht, fachliche Begleitung
1. Die Dienstaufsicht obliegt dem für den Ort der Anstalt zuständigen Dekan (Freiburg: Statut für die Dekanate, § 5, 2; Rottenburg-Stuttgart: Ordnung für die Dekanate, § 6 Nr. 3).
2. Die Fachaufsicht üben der zuständige Referent des (Erz-) Bischöflichen Ordinariats sowie der katholische Dekan im Strafvollzug aus. Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger stehen für fachliche Beratung zur Verfügung. Die nebenamtlichen Anstaltsseelsorger nehmen jährlich an der vom (Erz-) Bischöflichen Ordinariat veranstalteten Zusammenkunft der Anstaltsseelsorger der Erzdiözese teil.
3. Im Rahmen der Visitation der Gemeinde, in deren Bereich die Vollzugsanstalt liegt, ist auch über den seelsorgerlichen Dienst in der Anstalt zu berichten. Der Visitator sollte der Vollzugsanstalt einen Besuch abstatten.
§ 5 – Beendigung des Dienstauftrags
1. Beabsichtigt der nebenamtliche Anstaltsseelsorger, seinen Dienst an der Vollzugsanstalt zu beenden, so teilt er dies rechtzeitig dem (Erz-) Bischöflichen Ordinariat über den für den Ort der Anstalt zuständigen Dekan mit.
2. Der Dekan reicht dem Ordinariat zugleich einen Vorschlag ein, wer von den Seelsorgern des Dekanats in der Lage und bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist eine Maßnahme des Ordinariats Anlass zur Beendigung des Dienstes des Anstaltsseelsorgers, unterrichtet das Ordinariat die Anstaltsleitung. Die Kündigung des Vertrags hat der Anstaltsseelsorger selbst vorzunehmen.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in den Amtsblättern der beiden Diözesen in Kraft.