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brem._konkordat

Bremen Konkordat

Art. 8 Seelsorge in besonderen Einrichtungen

Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt die Katholische Kirche in ihrem Recht, in öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und der räumlichen Möglichkeiten Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerlich tätig zu werden.

https://www.rathaus.bremen.de/sixcms/media.php/13/Heiliger_Stuhl.pdf

brem._konkordat.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/04 06:25 von bjohan02