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hambg._konkordat

Hamburg Konkordat

Artikel 8 Seelsorge in besonderen Einrichtungen

(1) In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg der Kirche das Recht, dort seelsorgerlich tätig zu sein und wird dies fördern. Die Kirche ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Artikel 4 Absatz 4 gilt entsprechend. (Schlussprotokoll)

(2) Um die seelsorgerliche Betreuung zu ermöglichen, teilt der Träger der Einrichtung der zuständigen kirchlichen Stelle die Namen der Personen mit, die sich zum katholischen Glauben bekennen, soweit die Mitteilung deren Willen nicht widerspricht.

(3) Der Zutritt zu einer Justizvollzugs‐ oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person des Seelsorgers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres wird durch Vereinbarung mit den öffentlichen, freien oder privaten Trägern dieser Einrichtungen geregelt.

Schlussprotokoll

Zu Artikel 8 Absatz 1

Die Freie und Hansestadt Hamburg ermöglicht die individuelle und gemeinschaftliche Religionsausübung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Einrichtungen, in denen sich Menschen aufhalten, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Glaubensfreiheit nicht außerhalb dieser Einrichtungen wahrnehmen können. Der Kreis der Einrichtungen beschränkt sich auf solche, bei denen in der Freien und Hansestadt Hamburg die Gewährleistung möglich ist.

(Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 12. Jg., Nr. 8, Art. 75, S. 75 ff., v. 18. August 2006)

hambg._konkordat.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/04 06:25 von bjohan02