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BayObLG, Beschluss v. 22.12.2021 – 204 StObWs 428/21

Titel: Disziplinarmaßnahme, Strafvollstreckungskammer, Ermessensentscheidung, Urinkontrolle, Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, Rechtsbeschwerdegericht, Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Pflichtverletzung, Strafgefangener, Sonn- und Feiertagsschutz, Ermessensfehler bei, Zurückverweisung, Aufhebung, Arbeitsruhe, Notwendige Auslagen, Vollzugsbehörde, Strafvollzug, Vorahndungen, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Grundrechte

Normenketten: GG Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 140 WRV Art. 139 StVollzG §§ 109 ff., § 115 Abs. 3 BayStVollzG Art. 58, Art. 88 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Art. 94 Abs. 1, Art. 109, Art. 110 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8, Abs. 2, Abs. 3, Art. 113 Abs. 1 Satz

Leitsätze: 1. I. Bevor eine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt auf gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensfehler bei der Auswahl von Disziplinarmaßnahmen überprüft wird, ist eine zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen berechtigende Pflichtverletzung des Strafgefangenen konkret festzustellen.

2. II. Eine solche Pflichtverletzung kann auch in einer an einem Sonntag verweigerten Abgabe einer Urinprobe liegen.

3. III. Eine Urinkontrolle am Sonntag verstößt nicht gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Sonn- und Feiertagsschutzes. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV konkretisieren die Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, indem sie die Ausübung der Religionsfreiheit an den Sonntagen und an den staatlich anerkannten Feiertagen ebenso schützen wie die Arbeitsruhe und die seelische Erhebung an diesen Tagen.

4. IV. Die Gewährleistungen der Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV sind funktional als objektivrechtliche Institutsgarantie auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt. Es handelt sich somit nicht um ein subjektives Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht.

5. V. Im Rahmen der Entscheidung über die Abgabe einer Urinkontrolle gemäß Art. 94 Abs. 1 BayStVollzG stellt die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gegenüber der nur unerheblichen Beeinträchtigung der Sonntagsruhe ein höherrangiges Rechtsgut dar mit Ausnahme einer vom Strafgefangenen beabsichtigten Teilnahme am Gottesdienst.

6. VI. Teilt die Justizvollzugsanstalt die disziplinarrechtlichen Vorahndungen des Strafgefangenen, auf die sie sich bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen stützt, nicht nach Zeit und Art konkret mit, handelt es sich nicht um einen zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahmen führenden Begründungsmangel, sondern lediglich um eine noch erforderliche Konkretisierung der im Kern zutreffend berücksichtigten Vorahndungen durch die Anstalt, die im Gerichtsverfahren nachgeholt werden kann.

7. VII. Die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen gemäß Art. 110 BayStVollzG stellt eine strafähnliche Sanktion dar, für die der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Disziplinarmaßnahmen dürfen somit nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG), ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt, und sie dürfen die Schuld des Strafgefangenen nicht übersteigen.

Schlagwort: Strafvollzug

Vorinstanz: LG Regensburg, Beschluss vom 14.07.2021 – SR StVK 274/21 Fundstellen: StV 2024, 469 BeckRS 2021, 65187 LSK 2021, 65187   Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt S. vom 10. August 2021 wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 14. Juli 2021 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing zurückverwiesen.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt. Gründe

I.

1 Am 18.03.2021 verhängte die Justizvollzugsanstalt S. gegen den Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 2, Art. 94, 58 BayStVollzG einen Arrest für die Dauer von sieben Tagen und ordnete die Beschränkung des Verkehrs des Antragstellers mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle für die Dauer von sieben Tagen an, da dieser die Abgabe einer Urinprobe zu Unrecht verweigert habe. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am Sonntag, dem 14.03.2021 gegen 09.00 Uhr durch Bedienstete der Anstalt aufgefordert worden war, eine Urinprobe zum Zwecke des Betäubungsmittelnachweises abzugeben. Nach kurzer Wartezeit habe der Antragsteller erklärt, dass er die Urinkontrolle abbreche. Als Grund habe er angeführt, bereits seine Morgentoilette verrichtet zu haben und nun für längere Zeit keinen Urin mehr abgeben zu können. Eine ihm angebotene längere Wartezeit habe er nicht in Anspruch nehmen wollen. Im Rahmen der Entscheidung sei berücksichtigt worden, dass der Antragsteller zuvor bereits 14 mal disziplinarisch in Erscheinung getreten sei, darunter auch, weil er die Anordnung verweigert habe, eine Urinkontrolle zum Zwecke des Betäubungsmittelnachweises abzugeben.

2 Die Disziplinarmaßnahme wurde bislang nicht vollzogen.

3 In ihrer Stellungnahme zum Antrag führte die Anstalt unter anderem aus, dass an allen Wochentagen Kontrollen durchgeführt würden, da täglich Betäubungsmittel durch Gefangene konsumiert würden.

4 Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing hat mit Beschluss vom 14.07.2021 die gegen den Antragsteller am 18.03.2021 gemäß Art. 110 Abs. 1 Nr. 7, 8 BayStVollzG angeordneten Disziplinarmaßnahmen aufgehoben und der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers auferlegt.

5 Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite Ermessensfehler erkennen lasse. Die Anstalt habe in ihre Ermessensentscheidung sowohl hinsichtlich der grundsätzlichen Verhängung als auch hinsichtlich der konkreten Auswahl der Disziplinarmaßnahme nicht einbezogen, dass die Urinkontrolle an einem Sonntag durchgeführt werden sollte. Die Sonntagsruhe sei grundgesetzlich geschützt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WV). Aus der Stellungnahme der Anstalt, dass an allen Wochentagen Kontrollen durchgeführt würden, sei zu erkennen, dass jeder Wochentag gleich berücksichtigt werde und die besondere grundgesetzliche Bedeutung des Sonntags keine Berücksichtigung gefunden habe. Es sei nicht zu erkennen, dass beim Antragsteller konkrete Anhaltspunkte für eine Durchführung der Kontrolle gerade an einem Sonntag vorgelegen hätten und nicht bis zum Folgetag hätte gewartet werden können. Es sei auch nicht in die Abwägung eingestellt worden, ob an dem Sonntag ein Gottesdienst stattgefunden habe und der Antragsteller daran habe teilnehmen wollen und dieser durch die Urinabgabe, die kein Zeitfenster vorsehe, an einer etwaigen Teilnahme gehindert worden sei. Dieser Gesichtspunkt hätte jedenfalls auf der Rechtsfolgenebene berücksichtigt werden müssen.

6 Auch habe sich die Anstalt nicht damit auseinandergesetzt, welche konkreten Disziplinarmaßnahmen bereits gegen den Antragsteller verhängt wurden und weshalb nunmehr gerade die Kombination von Arrest mit einer Beschränkung des Außenverkehrs auf dringende Fälle erforderlich sei.

7 Gegen diesen ihr am 16.07.2021 zugestellten Beschluss hat die Justizvollzugsanstalt S. mit am 13.08.2021 eingegangen Schreiben vom 10.08.2021 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Hauptsache- und in der Kostenentscheidung und die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung, beantragt. Sie rügt in der Sache die Verletzung materiellen Rechts.

8 Die Generalstaatsanwaltschaft München hat sich der Rechtsbeschwerde der Anstalt mit Antrag vom 18.08.2021 angeschlossen.

9 Der Antragsteller erhielt über seinen Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

10 Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt ist zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 3 StVollzG). Sie hat mit der erhobenen Sachrüge auch einen – jedenfalls vorläufigen – Erfolg.

11 Die Strafvollstreckungskammer hat es dahinstehen lassen, ob der Antragsteller eine zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme berechtigende Pflichtverletzung begangen hat. Sie hat ihre Entscheidung darauf gestützt, dass der Justizvollzugsanstalt jedenfalls bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme Ermessensfehler unterlaufen seien. Dies ist aber nicht der Fall.

12 1. Anders als die Feststellung der Pflichtverletzung selbst (vgl. unten unter 3.) liegt die Auswahl von Disziplinarmaßnahmen (hier nach Art. 110 Abs. 1 Nr. 7 und 8, Abs. 2 und 3 BayStVollzG) im pflichtgemäßen Ermessen des Inhabers der Disziplinarbefugnis (Laubenthal in: Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 11. Kap., Abschn. M Rn. 19). Gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG ist diese Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG von der Strafvollstreckungskammer nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüfbar (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 20. Ed. 01.08.2021, StVollzG § 115 Rn. 18).

13 Bei der Überprüfung der Beurteilung von Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörden durch das Rechtsbeschwerdegericht liegt eine Rechtsverletzung dann vor, wenn die Strafvollstreckungskammer den Inhalt und die Grenzen, die der Ermessensausübung der Behörde gesetzt sind, verkannt oder die Regeln über die gerichtliche Nachprüfung vollzugsbehördlichen Ermessens verletzt hat (Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., 12. Kap., Abschn. M Rn. 2; Abschn. I Rn. 20 ff). Die Strafvollstreckungskammer hat im Rahmen ihrer Entscheidung insbesondere zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen worden sind (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, a.a.O., StVollzG § 115 Rn. 18 m.w.N. zur Rspr.).

14 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind Ermessensfehler der Vollzugsbehörde bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme nicht ersichtlich.

15 a) Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer verstößt eine Urinkontrolle am Sonntag nicht gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Sonn- und Feiertagsschutzes, so dass dahinstehen kann, ob sich diese Frage bereits bei der Feststellung einer Pflichtverletzung oder erst bei der Ermessensentscheidung der Anstalt über die Auswahl der Disziplinarmaßnahme stellt.

16 aa) Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV konkretisiert die Schutzpflichten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Die Sonn- und Feiertagsgarantie fördert und schützt nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit. Die Arbeitsruhe dient darüber hinaus der physischen und psychischen Regeneration und damit der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Zudem dient Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips, weil er jedermann regelmäßige Ruhetage garantiert und den Schutz der Grundrechte verstärkt, deren Ausübung in besonderem Maße auf die synchrone Taktung des sozialen Lebens angewiesen ist (vgl. BVerfGE 125, 39, juris Rn. 144 ff.).

17 bb) Gleichwohl steht Art. 140 GG i.V.m.Art. 139 WRV einer Urinkontrolle am Sonntag nicht entgegen. Die Gewährleistungen der so genannten Weimarer Kirchenartikel sind funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt. Die inkorporierten Weimarer Kirchenartikel, die mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes bilden, regeln das Grundverhältnis zwischen Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 125, 39, juris Rn. 138 m.w.N.). Bei der Sonn- und Feiertagsgarantie handelt es sich somit nicht um ein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht (vgl. BVerfGE 125, 39, juris Rn. 138 m.w.N.). Art. 139 WRV enthält lediglich eine objektivrechtliche Institutsgarantie ohne subjektive Berechtigung (vgl. BVerfGE 125, 39, juris Rn. 147; BVerfG, NJW 1995, 3378, juris Rn. 8 m.w.N.). Demgemäß muss der Gesetzgeber Gesetze zum Sonn- und Feiertagsschutz erlassen (vgl. BVerfGE 125, 39, juris Rn. 149; Dürig/Herzog/Scholz/Korioth, 95. EL Juli 2021, WRV Art. 139 Rn. 22). Anders als bei der grundrechtlichen Schutzpflicht sind Objekt des Schutzes jedoch nicht Rechtsgüter des Einzelnen, sondern die Sonn- und Feiertage als gesellschaftlich geprägte Phänomene. Der Einzelne genießt mittelbaren Schutz, indem der Schutz der Sonn- und Feiertage seiner physischen und psychischen Regeneration dient (Dürig/Herzog/Scholz/Korioth, a.a.O., WRV Art. 139 Rn. 21). Mit „Arbeitsruhe und seelische Erhebung“ ist folglich nicht die individuelle Ruhe und seelische Erhebung des einzelnen Bürgers gemeint, sondern eine Zustandsbeschreibung im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung (Dürig/Herzog/Scholz/Korioth, a.a.O., WRV Art. 139 Rn. 24).

18 Da Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV somit nicht dem individuellen Schutz des Einzelnen dient, könnte sich der Strafgefangene hierauf nicht berufen.

19 cc) Unabhängig hiervon ist die Durchführung einer Urinkontrolle an Sonntagen auch unter Berücksichtigung der Sonntagsruhe nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Grundlage für eine Urinkontrolle ist Art. 94 Abs. 1 BayStVollzG, wonach zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden können, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Die Sicherheit und Ordnung der Anstalt stellt hierbei gegenüber der nur unerheblichen Beeinträchtigung der Sonntagsruhe ein höherrangiges Rechtsgut dar (vgl. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit an Sonn- und Feiertagen Dürig/Herzog/Scholz/Korioth, a.a.O., WRV Art. 139 Rn. 33). Es liegt auf der Hand, dass die durch Betäubungsmittelmissbrauch entstehende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht auf die Werktage beschränkt ist und zu besorgen ist, dass durch eine Urinkontrolle erst am Montag ein Missbrauch am Wochenende nicht mehr zuverlässig nachgewiesen werden kann.

20 b) Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer musste die Anstalt bei ihrer Entscheidung auch nicht berücksichtigen, ob der Antragsteller wegen eines beabsichtigten Gottesdienstbesuchs die Urinkontrolle abgebrochen hat, so dass es auch hier dahinstehen kann, ob sich diese Frage bereits bei der Feststellung einer Pflichtverletzung oder erst bei der Ermessensentscheidung der Anstalt über die Auswahl der Disziplinarmaßnahme stellt.

21 Zwar würde die beabsichtige Teilnahme am Gottesdienst in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG fallen (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3378 juris Rn. 9; OLG Stuttgart, NStZ 1990, 150). Allerdings hat sich weder der Antragsteller hierauf berufen noch musste sich der Anstalt diese Frage aufdrängen. Zudem handelt es sich um ein von der Strafvollstreckungskammer erstmals in ihrer Entscheidung aufgeworfenes Argument, zu dem die Beteiligten bisher nicht Stellung nehmen konnten.

22 c) Schließlich beanstandet die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht ein Abwägungsdefizit hinsichtlich der Berücksichtigung der Vorahndungen des Antragstellers. Die Anstalt konnte rechtsfehlerfrei bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme berücksichtigen, dass der Antragsteller zuvor bereits 14 mal disziplinarisch in Erscheinung getreten ist, darunter auch, weil er die Anordnung verweigert habe, eine Urinkontrolle zum Zwecke des Betäubungsmittelnachweises abzugeben.

23 Die Strafvollstreckungskammer weist zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass mangels Mitteilung durch die Anstalt, wann und welche konkreten Disziplinarmaßnahmen bislang verhängt wurden, nicht überprüft werden kann, ob die nunmehrige Maßnahme mit zwei verbundenen Sanktionen sich innerhalb der Grenzen des Ermessens hält. Dies allein führt jedoch nicht zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme. Denn die Anstalt durfte bei der Festlegung der Sanktionen grundsätzlich zu Lasten des Strafgefangenen berücksichtigen, dass dieser mehrfach (14 mal), darunter auch einschlägig, disziplinarisch in Erscheinung getreten ist.

24 Für die Überprüfung, ob bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen eine Ermessensüberschreitung vorliegt, ist allerdings von wesentlicher Bedeutung, wann und welche konkreten Disziplinarmaßnahmen bisher verhängt wurden. Der Umstand, dass dies von der Justizvollzugsanstalt bislang nicht mitgeteilt worden ist, führt jedoch nicht dazu, dass die Auswahl der verfahrensgegenständlichen Disziplinarmaßnahme ermessensfehlerhaft ist. Es handelt sich nicht um einen zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme führenden Begründungsmangel, sondern lediglich um eine noch erforderliche Konkretisierung der im Kern zutreffend berücksichtigten Vorahndungen durch die Anstalt, die im Gerichtsverfahren nachgeholt werden kann.

25 Nach alledem liegen die von der Strafvollstreckungskammer dargelegten Ermessensfehler bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme nicht vor.

26 2. Die Sache ist bereits wegen der nachzuholenden Konkretisierung der bisherigen Disziplinarverfehlungen des Antragstellers nicht spruchreif (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).

27 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Pflichtverletzung ist die Strafvollstreckungskammer der ihr insoweit obliegenden Aufklärungspflicht (Art. 208 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 244 Abs. 2 StPO) zwar hinreichend nachgekommen. Sie hat aber – aus ihrer Sicht folgerichtig – keine tatsächlichen Feststellungen zu dem die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme berechtigenden Sachverhalt getroffen, so dass der Senat nicht überprüfen kann, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß des Antragstellers im Sinne des Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG überhaupt vorliegt.

28 Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 1 und 3 StVollzG).

29 3. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass es sich entgegen der offenbar von der Strafvollstreckungskammer vertretenen Auffassung bei der Frage, ob ein zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme berechtigender schuldhafter Pflichtverstoß des Strafgefangenen vorliegt, nicht um eine Ermessensentscheidung der Anstalt handelt.

30 Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gemäß Art. 110 BayStVollzG stellt eine strafähnliche Sanktion dar, für die der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Die Disziplinarmaßnahme darf deshalb die Schuld des Strafgefangenen nicht übersteigen. Diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen kann nur entsprochen werden, wenn der Sachverhalt geklärt ist, wie Art. 113 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG dies ausdrücklich verlangt (vgl. BVerfG, StV 1994, 263, juris Rn. 12). Eine Disziplinarmaßnahme darf somit nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (BVerfGK 2, 318 = NStZ-RR 2004, 220, juris Rn. 17). Der Tatbestand und damit die Frage des Pflichtverstoßes unterliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 11.08.2020 – 204 StObWs 107/21 – nicht veröffentlicht; OLG Hamm, Beschluss vom 5.9.2019 – 1 Vollz Ws 447 – 450/19, juris Rn. 12 und 15; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 15. Ed. 1.7.2021, BayStVollzG Art. 109 Rn. 10; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, a.a.O., StVollzG § 115 Rn. 18).

III.

31 1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, a.a.O., § 121 StVollzG Rn. 1).

32 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.

urinkontrolle_am_sonntag.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/21 08:33 von bjohan02