Sachen Konkordat
Artikel 12 Sonderseelsorge
(1) Gottesdienst und Seelsorge in staatlichen Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und entsprechenden Einrichtungen des Freistaates werden gewährleistet. Der Freistaat wird dafür Sorge tragen, daß die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
(2) Werden diese Aufgaben von einem dafür freigestellten Seelsorger im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen (Anstaltspfarrer), geschieht die Berufung durch den Diözesanbischof im Benehmen mit dem zuständigen Staatsministerium.
(3) Näheres wird durch besondere Vereinbarung geregelt.
Schlußprotokoll
Zu Artikel 12 Abs. 1
Der Freistaat trägt die Bau- und Unterhaltungslast an Räumen in Justizvollzugsanstalten und staatlichen Krankenhäusern, die überwiegend gottesdienstlichen Zwecken dienen, solange das entsprechende Gebäude als Justizvollzugsanstalt oder Krankenhaus Verwendung findet oder gefunden hat. Im Falle einer Nutzungsänderung entfallen die Rechte der Kirchen an den ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.
Zu Artikel 12 Abs. 3
Die zwischen dem Freistaat und der katholischen Kirche geschlossene Vereinbarung zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten vom 15. Januar 1993 bleibt unberührt. Zu Artikel 13 Der Freistaat verzichtet auf die Ableistung des bischöflichen Treueids gemäß Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933.