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sachs.-anh._konkordat

Sachsen-Anhalt Konkordat

Artikel 10 Anstaltsseelsorge

(1) Das Land räumt der Katholischen Kirche die Möglichkeit ein, in staatlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen des Landes Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerlich tätig zu werden. Die dafür notwendigen Räume werden vom Land zur Verfügung gestellt.

(2) Werden diese Aufgaben von einem dafür freigestellten Seelsorger im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen, geschieht für die Justizvollzugsanstalten sowie für die Polizeiausbildungsstätten und andere Polizeieinrichtungen die Berufung durch den zuständigen Diözesanbischof im Einvernehmen, für die sonstigen Einrichtungen im Benehmen mit der Landesregierung.

(3) Näheres wird durch besondere Vereinbarungen geregelt.

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-KonkordatGSTrahmen

sachs.-anh._konkordat.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/04 06:24 von bjohan02