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Inhaltsverzeichnis
Editorial
Diese Datenbank befindet sich im Aufbau und stellt daher noch nicht alle Datensätze bereit, die eine umfassende Recherche ermöglichen!
Immer wieder ergeben sich aus der praktischen Arbeit der Gefängnisseelsorge Fragen, welche Kompetenzen, Rechte und Pflichten den Seelsorgerinnen und Seelsorgern der Katholischen Gefängnisseelsorge im Alltag in den Justizvollzugseinrichtungen gegenüber den Inhaftierten und den Bediensteten der Justizverwaltung zustehen.
Gerade in einer Zeit, in der die kirchliche Bindung und das Verständnis für die pastorale Arbeit und deren rechtlichen Rahmen unter den besonderen Bedingungen des Justizvollzuges auf Seiten von Verantwortungsträgerinnen und -trägern in Kirche, Justiz und Justizvollzug weniger bekannt ist, bestehen vielfach Rechtsunsicherheiten für die Verortung, die Möglichkeiten und Grenzen dieser besonderen Seelsorge bei allen Beteiligten. Daher ist es mehr als hilfreich, den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung, die Seelsorge aber auch die religionsrechtliche Forschung transparent und für alle verfügbar darzustellen.
Bis zum Jahr 2006 wurde von Günter Rehborn und Heinz-Theo Rauschen eine Sammlung aller relevanten Gesetze, Konkordate und weiterer Vereinbarungen in Form einer Loseblattsammlung angelegt, die den Mitgliedern der Gefängnisseelsorge zur Verfügung stand. Seither mangelt es an einer Aktualisierung, die vor allem nach der Neuordnung der gesetzlichen Grundlagen durch die Föderalismusreform in den Justizvollzugsgesetzen notwendig ist.
An dieser Stelle entsteht nun eine open - access Datenbank für alle Interessierten und Forschenden über Themen der rechtlichen Dimensionen der Gefängnisseelsorge in Deutschland.
Bitte beachten Sie: Diese Datenbank befindet sich aktuell im Aufbau. Sie wird erstellt und gepflegt vom Zentrum für interdisziplinäre Studien zu Religion und Recht (ZiRR) an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz unter der Leitung von Univ.-Prof. Dr. Matthias Pulte
Kirchliche Normen
Universales Kirchenrecht
Konkrete Bestimmungen über die Gefängnisseelsorge enthält das Gesetzbuch der katholischen Kirche von 1983 (CIC) kaum. Hier sind die allgemeinen Regeln für die Sonderseelsorge anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass der hier verwendete Begriff Kaplan (capellanus) nicht mit dem im Volksmund geläufigen Kaplansbegriff (= Hilfspriester) zu verwechseln ist, sondern dass es sich dabei um einen Sonderseelsorger (Priester) handelt, der mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet wird, wie sie einem Pfarrer in der Territorialseelsorge zukommen.
Can. 564 — Kaplan ist ein Priester, dem auf Dauer die Seelsorge für irgendeine Gemeinschaft oder für einen besonderen Kreis von Gläubigen wenigstens zum Teil anvertraut wird, die er nach Maßgabe des allgemeinen und des partikularen Rechts wahrzunehmen hat.
Can. 565 — Wenn nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist oder jemandem besondere Rechte rechtmäßig zukommen, wird der Kaplan vom Ortsordinarius ernannt, dem es auch zusteht, einen Vorgeschlagenen einzusetzen oder einen Gewählten zu bestätigen.
Can. 566 — § 1. Es ist notwendig, dass der Kaplan mit allen Befugnissen ausgestattet ist, die eine ordnungsgemäße Seelsorge erfordert. Außer dem, was durch das Partikularrecht oder durch besondere Delegation zugestanden wird, hat der Kaplan kraft Amtes die Befugnis, die Beichte der seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu hören, ihnen das Wort Gottes zu verkündigen, die Wegzehrung und die Krankensalbung zu spenden und denen das Sakrament der Firmung zu erteilen, die sich in Todesgefahr befinden.
§ 2. In Krankenhäusern, Gefängnissen und auf Seereisen hat der Kaplan außerdem die nur an diesen Orten auszuübende Befugnis, von Beugestrafen, die als Tatstrafen nicht vorbehalten und nicht festgestellt sind, zu absolvieren, jedoch unbeschadet der Vorschrift des can. 976.
Teilkirchenrecht
Staatliche Normen
Verfassungsrecht
Art. 4 Grundgesetz
1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Art 141 Weimarer Verfassung (31. Juli 1919)
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Reichskonkordat (1933) Artikel 28
In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde.
Bundesrecht
Strafvollzugsgesetz om 16. März 1976 (BGBl. I S. 581; 2088); 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl.(2): 1)
§ 21 Anstaltsverpflegung
Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.
§ 53 Seelsorge
(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden.
(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
§ 54 Religiöse Veranstaltungen
(1) Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen.
(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft wird der Gefangene zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt.
(3) Der Gefangene kann von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden.
§ 55 Weltanschauungsgemeinschaften
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 53 und 54 entsprechend.
§ 157 Seelsorge
(1) Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen.